wieder zur Kirche geht, foil bei Strafe von 5 Gulden keine Mahlzeit an-
geftellt, höchftens der Gevatterin oder 3 — 4 Weibern, die fie aus der
Kirche begleiten, ein Trunk Wein gereicht werden.
Das Laden zum Lcichenichmaus wird bei 20 Rtlr. Strafe verboten; doch
foil es unverwehrt fein, mit den nächften Freunden und Nachbarn einen
Trunk in duiftlidier Befcheidenheit zu tun, den fie durcheinander bezahlen
Tollen, das Weib halb fo viel wie der Mann. Um 9 Uhr fallen fich
alle nach Haufe verfügen, dodi foil es gehaftet fein, eine oder zwei Per-
fonen über Nacht dazubchalten, aber fie follen fich des Weintrinkens
enthalten und zur Ruhe begeben. Wenn des Abgelebten Sdiwachheit
(Krankheit) der Infektion halben verdächtig gewefen, foil dasfelbe Haus
gemieden und anderer obrigkeitlicher oder Amts-Verordnung, bei der die
chriftliche Lieb nicht auher Acht zu laffen, Folge geleiftet werden.
Auch auf die Unordnungen und Verfchwendungen, die bei Zunftverfamm-
lungen Vorkommen, follen Beamte und Räte ein wachfames Auge haben
und dem nach Kräften heuern.
Ich habe diefe Ordnung ausführlidicr mitgcteilt, weil lie uns manchen
Einblick in das Leben jener etwas ungeberdigen Zeit eröffnet und zu
manchen Vergleichen mit der Gegenwart anregt. Die eingehenden
Beftimmungen der Regierung (affen klar erkennen, dal? das Volksleben
vielfach an Völlerei und Vcrfchwendung krankte, wie dies audi ander¬
wärts berichtet wird. Diefe Beftimmungen wurden durch fpäterc Ver¬
ordnungen ergänzt und verfchärft. Im Jahre 1620 erlief Graf Ludwig
ein fcharfes Verbot gegen die zunehmende Unfittlichkeit. Perionen, welche
der Unzucht überführt wurden, follen 14 Tage lang mit harter Turm-
ftrafe belegt und fodann je 10 Rtlr. zu 18 Balten als Strafgeld erlegen,
zudem öffentlich Bu^e tun und 2 Gulden in den Kirchenkaften bezahlen.
Auch gegen das leichtfinnige Kreditgeben wandte fidi eine Verordnung.
In Zehrungsfachen follte nicht mehr als 14 1 age Kredit gegeben und dann
gepfändet und vergantet werden, damit die unbedachten, leiditgeladencn
Zechbrüder abgehalten und der Weiber und Kinder Notdurft in Acht
genommen werde.
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