die Spielleute aufhören. Das Gefmde und die Kinder der Gälte, fo
nicht namhaft geladen, fallen nicht an den Hochzeitstifchen fich auf-
halten, damit mdrt die Tifdrc deffen, was darauf gefegt worden, zu
Schimpf des Hochzeiters leer gemacht werden. Ungeladene, die fo un-
vcrichämt find, daß fie doch zufchlagen, follen ins Narrenhaus geführt
oder nadi Gelegenheit um 6 12 Albus beftraft werden. Der Hoch-
zeitsfdrank (Gefchenk) foll bei Bürgern und Bauern nicht über einen
Goldgulden, bei Standesperfonen nicht über einen Dukaten fich belaufen.
Das Silbergefdiirr-Verehren foll nur Standesperfonen geftattet fein.
Jungfrauen oder Mägdlein follen nicht über einen halben Reidrstaler
ms Becken verehren, es feien denn die Eheleute nachfte Verwandte.
Das Brautftück-Verehren foll auch bei den nächften Verwandten unter
Einheimifdren abgefdrafft fein; nur den Freiern fich dankbar zu er¬
zeigen, foll geftattet fein. Mit zwei Tagen loll die Hochzeitsfeier
geendigt fein, nur die fremden Hochzeitsgäfte follen am dritten Tage
mit einem kurzen Frühmahl abgefertigt werden. Einheimifdre, die nidit
zu den nädiften Verwandten zählen, follen, wenn fie fich am dritten
Tage nodr aufhalten, in fünf Gulden Strafe verfallen fein; der Hoch¬
zeithalter zahlt in diefem Falle 20 Gulden Strafe. Den Aufwärtern und
ihren Weibern foll am dritten Tag noch eine Abendmahlzeit, aber nicht
länger als von 4—10 Uhr gegeben werden dürfen, und wird es frei¬
gestellt, Pfarrherren und Schultheißen mit ihren Hausfrauen dazu zu laden.
Die Pfarrherren und ihre Hausfrauen follen des Hodizeitsgefchenkes
ledig fein und mit dem Aufstehen zur redrten Zeit allen mit gutem
Beifpiel vorangchen.
Ein inländifdrer Koch foll nicht mehr als einen Gulden für den Tag
bekommen und fich die Häute und die Felle von dem gefchlachteten
Vieh nicht anmaljen. Die Spielleute follen jeder den Tag einen halben
Gulden haben und dabei den Teller auffeßen dürfen, fofern nicht der
Hochzeithalter fich anderweit mit ihnen vergleidren follte. Wenn Köche
und Spielleute mit diesem Lohn fidi nicht begnügen laffen, fo foll
ihnen in Jahresfrift bei Hochzeiten aufzuwarten verboten fein. Die
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