fachen ihre Kinder nicht zur Schule fchickten. feilten fie gleichwohl
das Schulgeld zu entrichten fchuldig fein und deffen erinnert werden.
Niemand follte ohne Erlaubnis der Vifitatoren feine Kinder aus der
Sdiule nehmen. Armen Schülern und „fähigen Ingeniis, die für andern
zu den Studiis tüchtig“, follte aus dem Kirdienvermögen, wenn möglidi,
eine Beifteucr gegeben werden.
Auch fuchte Graf Ludwig der Verfchwendung und den übermäßigen
Gaftereien zu heuern, die in jener Zeit befonders bei Verlöbniffen,
Hochzeiten, Kindtaufen und Leichenbegängniffen im Schwange waren.
Der Wohlftand fcheint damals hier zu Lande wie im übrigen Deutfchland
groß gewefen zu fein und zu allerlei Ueppigkeit verführt zu haben. Bei
Verlöbniffen (Handftreich) follten nicht mehr als 2 Tifche zu je 10 Per-
fonen erlaubt fein bei Strafe von einem halben Gulden für jede über¬
zählige Perlon. Es follte dabei nidit mehr als eine Mahlzeit angerichtet
werden bei Strafe von 5 Gulden. Auf Hochzeiten Tollen nicht mehr
als 5 Tifche erlaubt fein, Herrendienern, audi vornehmen Rats- und
Gerichtsperfonen 6 Tifche, ungerechnet Kutfcher und Diener. Die Mahl¬
zeit foll nicht länger dauern als von 6—10 Uhr. Das Suppenholen
der Einheimifdren und das Nadihaufeholen von Spcife und Frank foll
abgcfchafft fein, cbenfo das Austeilen von Schnupftüchern vor dem
Kirchgang außer bei den Brautführern an folchen Orten, da die Ver¬
ehrung von Handfchuhen nidit Herkommen. Die Zeit des Kirchgangs
foll genau eingehaltcn werden; kommt der Hochzeiter eine Viertelftunde
zu fpät in die Kirche, fo foll der Pfarrer die Kopulation an diefem Tage
nicht vornehmen, fondern verfchieben. Die Mittagsmahlzeit foll an den
beiden Hochzeitstagen nicht über 4 Uhr dauern, doch foll denen, die
nodi Luft zum Trunk haben möchten, derfelbe dadurch unverfaget fein.
Beim Tanzen foll Zucht und Ehrbarkeit gehalten, audi kein Gezänk
erhoben werden. Ungeladene oder deren Knechte und Mägde fo.len
der Hochzeitstänze müßig gehen oder davon in Gewahrfam oder ins
Narrenhaus geführt werden. Trunk foll nidit über 11 Uhr gereicht
werden und die Wacht den Gälten die Zwölf-Uhr anzcigen, damit
25