Das Gefuch von deutfch-kalholilchcn Einwohnern, dalj ihre Toten durch
evangclifche Geiftliche beerdigt werden möditen, wurde von dem Pres¬
byterium am 5. Dezember 1851 bewilligt» Die Beerdigung von römilch-
katholifchen Einwohnern follte nur dann übernommen werden, wenn
diele in gemilchter Ehe gelebt und durdi die gänzliche oder teilweile
Erziehung ihrer Kinder im evangehfdien Bekenntnis einen Beweis ihrer
Hinneigung zur cvangelifchen Kirche gegeben hätten.
Im Jahre 1876 befdilo^ das Presbyterium, da^ bei Beerdigungen
die Perfonalien auf das Tallädilidie befdiränkt werden lohten. Den
Geiftlichen wurde empfohlen, in ihren Grabreden kurz und allgemein
zu reden. Ungetaufte Kinder lohten nach dem Herkommen ohne Mit¬
wirkung eines Geiftlichen beerdigt werden.
Im Jahre 1903 befehle^ das Presbyterium, dah bei Beerdigungen nur
ein Pfarrer mitgehen folle. Im Jahre 1907 wurde die Verlclung des
Lebenslaufes der Vcifiorbenen abgefchafft.
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