ermahnt werden; halfen die kirchlichen Strafen nicht, fo follten die
Widerfpenftigen tteine ziemliche Geltftraft“ von etlichen Weiljpfennigen,
die in den Gotteskalten kommen follten, erlegen oder auch einen Tag
oder etliche in bürgerliche Haft oder Gefängnis kommen, Audi das
Spazierengehen auf dem Kirchhofe während der Predigt und „unm'il^lich
Sdiwal^en“ dafelbft follte mit 4 Weihpfennigen beftraft werden; un¬
nötiges Fahren am Sonntag vor und während der Predigt wurde bei
Pön zweier Gulden verboten. Für das bürgerliche Leben wurde ftrenge
Ehrbarkeit vorgefdirieben. Die Kirmeifen, bei denen es leichtfertig und
wüft hergehen mochte, wurden gänzlich verboten; den Pfarrer, der
eine Kirmes hielt, follte Amtsentfehung, die anderen hohe Geldftrafc
treffen. Die Sonniagstänze, befonders während der Predigt und Kinder-
lehre, dazu „andere leichtfertige Üppigkeiten, fo nach heidniieher Weife
zur Fafinacht, Walpurgis. Pfingften, Johannistag und anderen Zeilen
mehr durchs Jahr vom gemeinen Mann geübt und fürgenommen werden“,
follten gänzlidi verboten fein. An Hochzeiten dagegen war das „ziemliche“
Tanzen geftattet, doch nicht unter der Predigt oder zu der Zeit, wenn
man den Katechismus hält1), dazu „ehrlicher Weife“. Die Beamten
follten redlidie Perfonen verordnen, die bei den 1 änzen fein und darauf
achten follten. Wahrfagen und fonftiger Aberglaube, Gottesläfterung,
Trunkenheit und fittliche Vergehen follten ftreng geahndet, Wiedertäufer
des Landes verwiefen werden; doch wurde ihnen Zeit gelaffen, ihre
Güter zu verkaufen. Die Ehe unter nahen Verwandten war im An-
fchlui^ an das Mofaifche Gefeh verboten.
Die gleichzeitig herausgegebene Agende enthält genaue Vorfdiriftcn
über die Ordnung des Gottesdienftes und über die Ausführung der
Vifitationen. Die Zahl der Feiertage wurde befdiränkt. dodi war fie
größer als heutzutage. Auher den noch jetd geltenden hohen Fcfttagcn
') An der Katechismuslehre mußten auch die Erwachsenen tcilnchmen; nach der
Kirchenordnung Graf Ludwigs follte keine Pcrbn zum Abendmahl, als Gevatter bei
der Taufe oder zur Ehe zugelalfcn werden, falls fie nicht die Hauptftücke des Kate¬
chismus kannte.
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