Konfiftorialrat Dr. jur. Du Mcsnil das Intereffe des Stifts in feinem
Buche „Das Stift St. Arnual in Saarbrücken in feiner Rechtsent-
wicklung“. Bonn 1911. Das Verhältnis der Gemeinde Saarbrücken
zu dem Stift wurde durch diefen Rechtsftreit nur in fofern berührt,
als auch unfere Gemeinde jet^i ihre Anfprüdie an das Stift geltend
machte, Dicfer Rechtsftreit nahm folgenden Verlauf:
Die evangelifche Kirchengemeinde St. Johann verlangte i. J. 1889 von
dem Stift St, Arnual die Herausgabe der Grundftücke, die der Ge¬
meinde St. Johann gehörten. Das Landgericht zu Saarbrücken fpradi
im Jahre 18^6 der Gemeinde das Eigentumsrecht zu. Das Stift legte Be¬
rufung an das Oberlandesgericht Köln ein, und diefer Gerichtshof erkannte
i. J. 1903 der Gemeinde nur das nackte Eigentumsrecht zu. Nun legte
die Gemeinde Berufung an das Reichsgcridit ein, und diefer hödifte Ge¬
richtshof des Rcidis verwies die Sache zu nochmaliger Verhandlung an
den fünften Senat des Obcrlandesgerichtes zurück. Diefer erklärte im
Jahre 1906, die Gemeinde fei völlige Eigentümerin der ftreitigen Grund-
ftücke, und das Stift müffe der Gemeinde alle feit 30 Jahren vor Er¬
hebung der Widerklage von dem Stift aus dem Verkauf von Grund-
ftücken gewonnenen Erlöfe nebft 5% Zinfen bis zum Ende des Jahres
1899 und 4% Zinfen vom 1. Januar 1900 ab zahlten. Auf die vom
Stift eingelegte Revifion erkannte das Reichsgericht i. J. 1907 das
Stift fchuldig zur Rechnungslegung und zur Rückzahlung des Wertes
der verkauften Grundftücke nebft Zinfen feit der Zeit des Verkaufs.
Diefer Prozeß bewog die Gemeinde Saarbrücken, ebenfalls ihr Eigen¬
tumsrecht an ihren Grundftücken geltend zu machen. Im Jahre 1885
hatte die Stiftsverwaltung bereits der Gemeinde den aus verkauftem
Pfarrdotalgut herrührenden Betrag von 1218 Mk. ausbezahlt. In dem-
felben Jahre hatte das Stift auf die nuda proprietas {das blo^e Eigen¬
tumsrecht) an den zur Pfarrdolation gehörenden Grundftücken ver¬
zichtet. Das Presbyterium hatte diefen Verzicht unter der Bedingung
angenommen, da^ das Stift auch in Zukunft die Steuern für die be¬
treffenden Grundftücke zahle und alle auf ihnen ruhenden Laften trage.
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