Erwerbung oder Veräußerung von Grundeigentum zu befdiließen,
3) Gehälter und Gehaltszulagen für Pfarrer oder Kirchenbeamte feft-
zufcßcn und 4. bei Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens über die Herbei-
fchaffung der nötigen Mittel zu beraten und nötigenfalls eine Umlage
auf die Gemeindeglieder zu befdiließen und der Regierung zur Be¬
itätigung vorzulegcn. In Saarbrücken wurden 40 Repräfentanten ge¬
wählt, Außerdem wurde die Provinz in Kreife eingeieilt und als
deren Vertretung Kreisfynodcn berufen, die aus den Pfarrern des
Kreifes und ebenfovielen weltlichen Abgeordneten behänden, wie der Kreis
Gemeinden hat. An die Spiße jeder Kreisfynode trat ein auf 6 Jahre
gewähltes Direktorium, das aus dem Superintendenten, dem Affeffor
(dem Vertreter des Superintendenten) und dem Schriftführer befteht.
In ähnlicher Weife ift die kirchliche Vertretung der Provinz, die alle
drei Jahre zufammentretendc Provinzialfynode, zufammengefeßt. Zu
den Befugniffen der Kreisfynode gehört 1. die Vorberatung aller an
die Provinzialfynode zu bringenden Anträge, 2. die Beauffichtigung der
Pfarrer, Presbyterien, Kandidaten und Kirdiendiener des Kreises, 3. die
Handhabung der Kirdienzucht, 4. die Beauffichtigung der Verwaltung
des Kirchenvermögens, 5. die Verwaltung der Pfarrwitwenkalfc des Kreifes
und der Synodalkaffe, 6. die Leitung der Wahlangelegenhciten der Pfarrer
des Kreifes, ihre Ordination und Einführung, 7. die Wahl des Direktoriums
der Synode und der Abgeordneten zur Provinzialfynode. Dicfe wacht über
der Reinheit der Lehre in Kirche und Sdiule fowie über die Vollziehung
der Kirchenordnung. Sie bringt ihre Befchwerden über Verleßung der
kirdilichen Ordnung, über eingefchlichene Mißbräuche im Kirchenwefen
fowie über die Amtsführung von Geiftlidicn und Kirchenbeamten und
ihre entfprechendcn Anträge zur Kenntnis der Staatsbehörde, des Kon-
fiftoriums in Coblenz, an deffen Spiße der Oberpräfident ftehl und
deffen Mitglieder der Generalfuperintendent, drei Konfiftorialräte, ein
Juftitiar und der Militäroberprediger find. Sic berät über die Anträge
der Kreisfynoden und befchließt über innere kirchliche Angelegenheiten;
ihre Befchlülfe bedürfen der Betätigung der Staatsbehörden. Die
Provinzialfynode nimmt auch an den Prüfungen der Kandidaten pro
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