Full text: Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

Nr. 3. 
Note der alliierten und assoziierten Mächte vom 24. Mai 1919 
über das Saargebiet. (Übersetzung.) 
Friedenskonferenz. 
Der Präsident. 
Paris, den 24. Mai 1919. 
Herr Präsident! 
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihrer Schreiben vom 
13. und 16. Mai 1919 zu bestätigen. Da sie denselben Gegen¬ 
stand betreffen, so habe ich es für gut gehalten, nur eine einzige 
Antwort darauf zu erteilen. 
Mit Beziehung auf die in Ihrem ersten Schreiben enthaltene 
allgemeine Bemerkung stelle ich im Namen der alliierten und 
assoziierten Regierungen ausdrücklich in Abrede, daß in dem 
Friedensvertrag „die deutschen Gebiete“, wie Sie es zu ver¬ 
stehen geben wollen, „der Gegenstand von Schachergeschäften 
von einer Staatsgewalt zur anderen seien, ganz, als seien sie 
Steine in einem Spiel“. Tatsächlich werden die Wünsche der 
Bevölkerung aller der ins Auge gefaßten Gebiete berücksichtigt 
werden, und die näheren Ausführungsbestimmungen dieser 
Volksbefragungen sind im Hinblick auf die örtlichen Verhält¬ 
nisse sorgfältig festgelegt worden. 
Hinsichtlich der Bewohner des Saarbeckens ist die „Herr¬ 
schaft“, die in Ihrem Schreiben als „gehässig“ bezeichnet wird, 
die Verwaltung des Völkerbundes. Die Regierungsform, wie 
sie im Abschnitt IV des Vertrags beschrieben wird, ist sorg¬ 
fältig ausgearbeitet worden, nicht nur in der Absicht, eine Ent¬ 
schädigung für die Zerstörung der Kohlenbergwerke in Nord¬ 
frankreich zu finden, sondern auch, um die Rechte und das 
Wohlergehen der Bevölkerung sicherzustellen. Der Vertrag 
sichert den Einwohnern die Aufrechterhaltung aller ihrer ge¬ 
genwärtigen Freiheiten zu und verbürgt ihnen auf fiskalischem 
und sozialem Gebiet eine Reihe von Sondervorteilen; überdies 
sieht er nach einer 15 jährigen Frist eine Volksabstimmung vor, 
die dieser Bevölkerung von so zusammengesetzter Art erlauben 
wird, in voller Freiheit und nicht notwendigerweise zum Vor¬ 
teil Frankreichs oder Deutschlands die endgültige Rechtsord¬ 
nung für das Gebiet, in dem sie lebt, zu bestimmen. 
Da der größte Teil Ihrer beiden Noten der Rechtsordnung 
für das Saarbecken gewidmet ist, so muß ich erklären, daß die 
alliierten und assoziierten Regierungen diese besondere Form 
der Reparation gewählt haben, weil sie der Meinung gewesen 
sind, die Zerstörung der Bergwerke in Nordfrankreich sei eine 
Handlung von solcher Art gewesen, daß eine besondere und 
exemplarische Reparation gefordert werden müsse; die einfache 
Lieferung einer bestimmten oder unbestimmten Menge Kohlen 
kann diese nicht ersetzen. Der Entwurf in seinen allgemeinen 
Linien muß also aufrechterhalten bleiben; die alliierten und 
assoziierten Mächte sind nicht geneigt, einen anderen ins Auge 
zu fassen. 
Aus diesem Grunde kann die Anregung in Ihrem ersten 
Schreiben über die verschiedenen Mittel, dem Kohlenmangel 
abzuhelfen, die Sie in der Anlage zu Ihrem zweiten Briefe mit 
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