waltungskörperschaften zu bilden, die sie für nötig hält. Be¬
sonders hat sie die volle Kontrolle über die Verwaltung der
Eisenbahnen und Kanäle. Die Entscheidung erfolgt durch Mehr¬
heitsbeschluß.
Die Nutznießung des Eigentums, welches im Saargebiet der
deutschen Reichsregierung oder einem deutschen Staate gehörte,
geht über in die Verwaltung des Saargebietes gegen eine an¬
gemessene Entschädigung.
ö. Das Saargebiet soll regiert werden entsprechend den
Artikeln der Anlage I in Übereinstimmung mit den bestehenden
Gesetzen; notwendige Abänderungen, ob aus allgemeinen Grün¬
den oder aber um die besagten Gesetze mit den genannten
Artikeln in Übereinstimmung zu bringen, werden beschlossen
und durchgeführt nach Befragung der örtlichen Vertreter in
der Art, wie die Kommission es bestimmt. Kein Gesetz oder
Gesetzesänderung aber kann die Artikel der Anlage I ändern
oder einschränken.
7. Die örtlichen Zivil- und Strafgerichte des Saargebietes
bestehen weiter. Ein Zivil- und Strafgerichtshof wird von der
Regierungskommission eingesetzt als Berufungsinstanz gegen
die Entscheidungen der genannten örtlichen Gerichte und um
Sachgebiete zu entscheiden, die von den örtlichen Gerichten
nicht entschieden werden können. Die Regierungskommission
bestimmt die Zuständigkeit dieser letztgenannten Gerichts¬
barkeit.
8. Nur die Regierungskommission hat die Befugnis, Steuern
im Saargebiet zu erheben; diese Steuern werden ausschließlich
für die Bedürfnisse des Saargebietes verwandt. Das gegen¬
wärtige Steuersystem bleibt soweit wie möglich bestehen.
Keine neue Steuer darf auferlegt werden ohne Befragung der
gewählten Vertreter des Saargebiets.
9. Die Bewohner behalten ihre gegenwärtige Nationalität;
aber kein Hindernis soll denen in den Weg gelegt werden, die
eine andere Nationalität zu erwerben wünschen. Sie behalten
unter der Kontrolle der Regierungskommission ihre örtlichen
Vertretungen, ihre religiösen Freiheiten, ihre Schulen, ihre
Sprache. Das Wahlrecht für die örtlichen Vertretungen besitzt
ohne Unterschied des Geschlechts jeder Bewohner, der über
21 Jahre alt ist. Andererseits besteht kein Wahlrecht für eine
Vertretung im Reichstag, im preußischen oder bayrischen Land¬
tag, oder in der französischen Kammer.
10. Diejenigen Einwohner, welche das Saargebiet verlassen
wollen, haben jede Möglichkeit, ihren Grundbesitz zu behalten
oder ihn zu einem angemessenen Preise zu verkaufen und die
bewegliche Habe mitzunehmen.
11. Wehrpflicht oder Freiwilligensystem oder Befestigungen
gibt es nicht. Nur eine örtliche Gendarmerie für die Aufrecht¬
erhaltung der Ordnung wird eingerichtet.
12. Die Regierungskommission besitzt das Recht, unter Be¬
dingungen, die sie bestimmt, die Vertretung der Interessen der
Saarbewohner nach außen zu übernehmen.
13. Die Regierungskommission hat das Recht, alle Fragen zu
entscheiden, die sich bezüglich der Auslegung dieser Artikel
erheben.
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