II. Dokumenten-Anhang
1. Der Entwurf zum Saarstatut
vom 9./10. April 1919.*)
A. Um Frankreich eine Entschädigung für die zerstörten
Kohlengruben in Nordfrankreich zu bieten und als Teilzahlung
für die Reparation, die Deutschland Frankreich schuldet, wird
das volle Eigentum und das ausschließliche Ausbeutungsrecht
der Saarkohlengruben an Frankreich abgetreten.
B. Um die Rechte und die Wohlfahrt der Bevölkerung zu
sichern und Frankreich die nötige Freiheit in der Ausbeute der
Gruben zu gewährleisten, stimmt Deutschland den Artikeln zu.
die in Anhang I und II aufgestellt sind.
C. Um zu gegebener Zeit endgültig die Regierung des Saar*
gebietes in Übereinstimmung („in accordance“) mit den Wün¬
schen der Bevölkerung zu regeln, stimmen Frankreich und
Deutschland den Artikeln in Anlage III zu.
Anlage I.
Ist gleichlautend den Artikeln über die Wirtschaft und Verwal¬
tung, die bereits mitgeteilt wurden. Sie werden insoweit ge¬
ändert, als es nötig wird, wenn Anlage II genehmigt wird.
Anlage II.
1. Deutschland verzichtet, unter Wahrung seiner Souveränität,
zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte als Treuhändern
des Völkerbundes auf alle seine Verwaltungsrechte über das
in Artikel I umschriebene Gebiet.
2. Der Völkerbund ernennt eine Kommission zur Verwaltung
des Gebietes.
3. Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern, die vom Völker¬
bundsrat gewählt werden. Eins von ihnen soll Franzose, eins
Deutscher sein, und zwar soll letzterer Bewohner des Saar¬
gebiets sein. Die andern werden aus drei Ländern entnommen
außer Frankreich und Deutschland. Die Mitglieder der Re¬
gierungskommission werden auf ein Jahr ernannt; sie können
vom Völkerbundsrat abberufen und ersetzt werden.
4. Der Präsident der Regierungskommission wird aus deren
Mitgliedern vom Völkerbund auf ein Jahr ernannt; er kann
wiederernannt werden; er hat die Exekutivgewalt in der Re¬
gierungskommission.
5. Die Kommission soll alle jene Verwaltungs- und Polizei¬
rechte besitzen, die bis dahin Deutschland, Preußen oder Bayern
zustanden, einschließlich des Rechtes, alle Beamten zu ernennen
und zu entlassen. Auch soll sie das Recht haben, solche Ver¬
*) Private Übersetzung des bei Miller Band VIII Seite 167/70 in englischer
Sprache abgedruckten Dokumentes Nr. 741.
Die endgültige Fassung des Vertrages ist abgedruckt in der im gleichen Ver¬
tage erschienenen Schrift von Groten .Die Volksabstimmung im Ssargebiet 1935“.
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