I. Einleitung.
§ 1. Vorläufige Begriffsbestimmung: Logik
als Denklehre.
Logik besagt, nach der Grundbedeutung des griechi¬
schen koyog, eine allgemeine Lehre vom Aussageinhalt. Sie
soll die Gesetze darlegen, denen alles, was Inhalt der Aus¬
sage sein kann, d. h. alles Gedachte, bloß sofern es gedacht
ist, unterliegt. Sie ist die Gesetzeslehre des Denkens.
Denken aber heißt nicht bloß Vorstellungen haben, sondern
sie unter sich in Einklang und durchgängigen Zusammen¬
hang setzen. Es ist Vorstellen unter der Bedingung der
Übereinstimmung, insbesondere mit bewußter Tendenz auf
durchgängige, gesetzmässige Übereinstimmung des Vorge¬
stellten. Es ist also ein Verfahren mit Vorstellungen,
gleichsam eine Bearbeitung derselben, durch die ihnen eine
gewisse Form (gesetzliche Ordnung) aufgeprägt wird. Die
Gesetze also dieser Formung der Vorstellungen hat die
Logik darzulegen, oder sie ist die Wissenschaft von den
Formgesetzen des Denkens.
§ 2. Ergänzende Bestimmung: Logik als
Erkenntnislehre. Denken und Erkennen.
Die durchgängige Gesetzesordnung der Vorstellungen,
auf welche das Denken zielt, ist zugleich der letzte Sinn
der Erkenntnis. Jedes Einzelergebnis des Denkens ist so¬
mit schon ein Schritt zur Erkenntnis, und Erkenntnis von
Denken nur verschieden wie der ganze Weg von den ein¬
zelnen Schritten. Folglich ist die Logik, als Wissenschaft
vom Denken, notwendig zugleich Wissenschaft von der Er¬
kenntnis.
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