Plackerei, die einen solchen Einfluss zu verringern
trachtet, unnötig und deshalb ungerecht ist. Niemand
hat das Recht, einen Bürger des Landes zu verweisen,
wenn er nicht gesetzmässig durch ein ordentliches
Gericht dazu verurteilt wird, und zwar nach einem
ausdrücklichen Gesetz, das für die Tat, die er be¬
gangen hat, die Strafe der Ausweisung vorsieht. Nie¬
mand hat das Recht, dem Bürger seine Heimat zu
rauben, dem Eigentümer seinen Besitz, dem Kauf¬
mann sein Geschäft, dem Gatten seine Gattin, dem
Vater seine Kinder, dem Schriftsteller seine For¬
schungen und Betrachtungen, dem Greis seine Ge¬
wohnheiten. Jede politische Verbannung ist ein poli¬
tischer Mordanschlag. Eine Versammlung, die eine
Verbannung unter dem Vorwand der öffentlichen
Wohlfahrt ausspricht, begeht ein Verbrechen gegen
die öffentliche Wohlfahrt, welche ausschliesslich
darauf beruht, dass die Gesetze geachtet, die Formen
gewahrt und der Schutz der verfassungsmässigen
Rechte aufrechterhalten werden.
Die römische Zensur setzt wie das Scherbenge¬
richt eine unumschränkte Macht voraus. Da die Bür¬
ger der Republik wegen ihrer Armut unter äusserst
einfachen Sitten lebten, da sie die gleiche Stadt be¬
wohnten, keinen Beruf ausübten, der ihre Aufmerk¬
samkeit von den Staatsgeschäften abgelenkt hätte,
da sie deshalb ständig Zuschauer und Richter über
die Ausübung der öffentlichen Gewalt waren, so
mochte einerseits dem Zensorenamt ein grösserer Ein¬
fluss zukommen und war anderseits die Willkür der
Zensoren durch eine Art moralischer Überwachung
4 Constant, Frelhelt 49