Full text: Über die Freiheit

Plackerei, die einen solchen Einfluss zu verringern 
trachtet, unnötig und deshalb ungerecht ist. Niemand 
hat das Recht, einen Bürger des Landes zu verweisen, 
wenn er nicht gesetzmässig durch ein ordentliches 
Gericht dazu verurteilt wird, und zwar nach einem 
ausdrücklichen Gesetz, das für die Tat, die er be¬ 
gangen hat, die Strafe der Ausweisung vorsieht. Nie¬ 
mand hat das Recht, dem Bürger seine Heimat zu 
rauben, dem Eigentümer seinen Besitz, dem Kauf¬ 
mann sein Geschäft, dem Gatten seine Gattin, dem 
Vater seine Kinder, dem Schriftsteller seine For¬ 
schungen und Betrachtungen, dem Greis seine Ge¬ 
wohnheiten. Jede politische Verbannung ist ein poli¬ 
tischer Mordanschlag. Eine Versammlung, die eine 
Verbannung unter dem Vorwand der öffentlichen 
Wohlfahrt ausspricht, begeht ein Verbrechen gegen 
die öffentliche Wohlfahrt, welche ausschliesslich 
darauf beruht, dass die Gesetze geachtet, die Formen 
gewahrt und der Schutz der verfassungsmässigen 
Rechte aufrechterhalten werden. 
Die römische Zensur setzt wie das Scherbenge¬ 
richt eine unumschränkte Macht voraus. Da die Bür¬ 
ger der Republik wegen ihrer Armut unter äusserst 
einfachen Sitten lebten, da sie die gleiche Stadt be¬ 
wohnten, keinen Beruf ausübten, der ihre Aufmerk¬ 
samkeit von den Staatsgeschäften abgelenkt hätte, 
da sie deshalb ständig Zuschauer und Richter über 
die Ausübung der öffentlichen Gewalt waren, so 
mochte einerseits dem Zensorenamt ein grösserer Ein¬ 
fluss zukommen und war anderseits die Willkür der 
Zensoren durch eine Art moralischer Überwachung 
4 Constant, Frelhelt 49
	        
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