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Oberdeutschland; denn unter den zu ihnen gekommenen Fürsten
waren die bedeutendsten der Erzbischof Eberhard von Salz¬
burg, die Bischöfe von Freising, Worms, Bamberg, Regensburg,
Passau, Brixen, die Herzoge Friedrich von Oesterreich und
Steiermark, Otto von Meran, Bernhard von Kärnthen und die
Grafen Rudolf von Habsburg und Albert von Tirol1): die drei
rheinischen Erzbischöfe und die niederdeutschen Fürsten stan¬
den schon jetzt auf der Seite der Kirche, oder aber sie ver¬
hielten sich gleiehgiltig gegen die Parteien und benutzten diese
Zeiten zur Vergrösserung und Verstärkung ihres eigenen Be¬
sitzes; die Reichsstädte dagegen bewahrten fast ohne Ausnahme
den Staufen bis zum Tode Friedrichs — 1250 — die Treue1 2).
3. Das Königtum Heinrichs von Thüringen 1246—1247.
Nur wenig Anklang fand in Deutschland die Aufforderung
des Papstes, an Stelle des abgesetzten Friedrich einen neuen
König zu wählen; der Papst sah seine eigenen Bemühungen,
einen Gandidaten für den deutschen Thron aufzustellen, erst
im nächsten Jahre von Erfolg gekrönt: am 21. April 1246
konnte er die geistlichen und weltlichen Fürsten Deutschlands
auffordern, den Landgrafen Heinrich von Thüringen, „welcher
bereit sei, die Bürde des Reiches zu übernehmen“, zum König
zu wählen3). Zur energischen Vertretung seiner Sache hatte
Innocenz den Cardinallegaten Philipp, Bischof von Ferrara,
nach Deutschland gesandt, dessen Hauptziel es sein musste,
eine möglichst grosse Anzahl deutscher Fürsten zur Beteiligung
an der Wahl zu veranlassen. Dies gelang ihm auch. Denn
am 22. Mai 1247 wurde Heinrich von Thüringen zu Hochheim
— dem heutigen Veitshöchheim, eine Stunde unterhalb Würz¬
1) Vgl. die Zeugenreihe in den Urkunden Friedrichs 11. bei Böh¬
mer a. a. O. S. 199. 200, nr. 1085. 87. 88.
2) Wichtige Reichsstädte, wie Frankfurt und Worms, traten sogar
erst nach Konrad IV. Tode, 1254, zu König Wilhelm über. Vgl. z. B-
Böhmer, reg. Wilhelmi nr. 220.
3) Papa archiepiscopos et principes Theutoniae.....hortatur, ut
cum lanlgravius Thuringiae imperii Romani negotium assumere sit para¬
tus, eundem in Romanorum regem eligant. Polthast, Reg. pont. 1!, nr. 12071.