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damit umging, Wilhelm abzusetzen. Er sah ihn gewiss nicht
mehr als seinen ,,erlauchten Herrn“ an. Aber die erst vor
kurzem mit Wilhelm versöhnten Bundesstädte werden dem Erz¬
bischof von Köln und seinen Anhängern gegenüber die Auf¬
nahme der Erwähnung Wilhelms in die Bundesbeschlüsse durch¬
gesetzt haben. So hatte der König also durch die freiwillige
Unterwerfung der Städte nach Konrads Tode eine wichtige
Stütze gewonnen.
Im Januar des nächsten Jahres, 1255, kam er wieder selbst
an den Rhein. Zu Worms kamen in den ersten Tagen des
Februar die Mitglieder des Bundes — mit Ausnahme des Erz¬
bischofs von Köln und seiner Anhänger — zusammen. Auch
der König erschien hier, und vor ihm beschwuren die Bundes¬
mitglieder ohne irgendwie auf ihren bei der Stiftung des Bundes
geleisteten Schwur Rücksicht zu nehmen, den Bund nochmals.
Diesen in seiner Gegenwart beschworenen Bund bestätigte dann
König Wilhelm zu Hagenau am 10. März 12551). In kluger
Weise liess er den eigentlichen Bund vom_J26. Juli 1254 völlig
unbeachtet: er besteht für ihn nicht. Ihm galt allein der vor
ihm beschworene, nicht aber der ohne ihn, ohne seine Ge¬
nehmigung gestiftete Bund. Er macht hier also seine Autorität
als König den Reichsständen gegenüber geltend. \ on etwaiger
Abdankung, an die er im vergangenen Jahre gedacht hatte, ist
nicht die Rede. Der König hatte ja jetzt im Bunde eine Stütze,
durch welche, wenn sie auch noch nicht ganz sicher war, er
dennoch, sobald er es verstand, auf der einmal betretenen
Bahn weiter zu schreiten, den Plänen seiner Gegner fest ent¬
gegentreten konnte. Und wirklich gelang es ihm auch, die Ab¬
hängigkeit des Bundes zu vergrössern. Denn zugleich mit der
Bestätigung am 10. März setzte er auch fest, dass Klagen gegen
die Verletzer des Friedens vor ihn selbst oder seinen Justitiar
gebracht werden sollten; erst dann sollte der Bund einschreiten.
Hiermit war die Bestimmung des Bundes, dass solche Klagen
durch 4 Schiedsrichter von jeder Stadt entschieden werden
sollten — dies war bei der Stiftung des Bundes festgesetzt —,
aufgehoben. Wenn diese Einrichtung König Wilhelms auch
1) Reg. 248.