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ihm die Grafschaft Namur als Lehen übergab; Wilhelm selbst
fügte zu der Bestätigung dieser Belehnung noch einige Be¬
sitzungen in der Grafschaft, welche Johann nicht mit erhalten
hatte, hinzu *).
Wie im Jahre vorher durch die Vermittlungsversuche des
Herzogs von Brabant, so wurde der unvermeidliche Zusammen-
stoss jetzt um einige Monate hinausgeschoben durch das Ein¬
greifen des Papstes. Er hatte schon im Sommer 1253 dem
Abt von Fulda den Auftrag gegeben, Margaretha mit dem
Kirchenbann zu belegen, und der Abt hatte seinerseits grade
am Tage der Schlacht von Westkappel, am 4. Juli, den Äbten
von St. Lorenz und Lobbes die Ausführung dieses Auftrages
geboten* 2), da sie Flandern näher waren, und ihr Ausspruch
eine grössere Wirkung haben musste. Am 18. September waren
diese beiden Geistlichen dem päpstlichen Befehl nachgekommen 3).
Im Vorjahre hatte also der Papst sich völlig auf die Seite Wil¬
helms gestellt, weil nur Margaretha seine Gegnerin gewesen
war. Eine andere und zwar misslichere musste seine Lage
aber werden, sobald Karl von Anjou sich mit Margaretha ver¬
bündete. Denn wie Innocenz Wilhelm von Holland in Deutsch¬
land gegen seine Feinde, die Staufen, gebrauchte, so wollte er
Karl von Anjou in Unteritalien und Sicilien ebenfalls zu seinem
Vorteile verwenden. Zu diesem Zwecke hatte er am 12. Juni
1253 seinen Legaten Albert zu ihm geschickt mit der Meldung4),
,,er habe ihn als seinen besonders geliebten Sohn, der immer
zur Ausführung seiner Gebote bereit gewesen sei und sich um
die Kirche wohl verdient gemacht habe, mit Beirat seiner Car-
dinäle zum Erben des nach Friedrichs Bannung erledigten
Unteritalien und Sicilien ausersehen“. Der Legat sollte an
Stelle des Papstes selbst sogleich die Huldigung von ihm ent¬
gegen nehmen. Wir wissen nicht, ob Karl von Anjou schon
eine entscheidende AnLwort gegeben hatte; jedenfalls aber war
es für Innocenz sehr peinlich, als sein „besonders geliebter
1} Reg. 207.
2) Wauters, lable chronologique des chartes et dipl. conc. l’hist. de
la Bclgique V, 62.
3) Wauters V, 65.
4) Potlh. II, 15015; cf. Reinaldus, Annal. eccles. 1253, §. 2.