der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) von einer Regelung der Saar¬
frage abhängig machte. Dieses Junktim, das wohl überwiegend innenpolitischen
Erwägungen entsprang, definierte die völkerrechtliche Absicherung der saarländi¬
schen Autonomie nun endgültig als vorrangiges Ziel der französischen Politik.
Nach den Bundestagswahlen 1953 leitete Bonn über den Europarat einen ersten
Anlauf zur Lösung des Saarkonfliktes ein. Der niederländische Parlamentarier
Marinus van der Goes van Naters legte schließlich einen - schon bald nach ihm
benannten - Plan vor, der zur Grundlage für bilaterale deutsch-französische Ver¬
handlungen wurde. Van Naters’ Vorschlag ging von einer dauerhaften und durch
rechtliche und politische Garantien abgesicherten Trennung der Saar von Deutsch¬
land aus und stimmte dadurch grundsätzlich mit der französischen Position überein.
Doch im Gegensatz zur bisherigen Politik der Pariser Regierung wurde nun die
Europäisierung der Saar zum vorrangigen Ziel erklärt. Mit Widerständen auf fran¬
zösischer Seite war deshalb zu rechnen. Verdeutlicht wurden die zu erwartenden
Probleme bereits mit der Brüskierung des stellvertretenden Ministerpräsidenten
Pierre-Henri Teitgen, der bei Verhandlungen mit einer hochkarätig besetzten bun¬
desdeutschen Delegation in Straßburg einen - im sogenannten Teitgen-Adenauer-
Protokoll festgehaltenen - Lösungsweg skizziert hatte.25 Spätestens als das Schei¬
tern der EVG in der französischen Nationalversammlung am 30. August 1954 die
Europäische Integration insgesamt zu gefährden schien, endete auch diese Etappe
der französischen Saarpolitik.
Immerhin boten die nun einsetzenden Bemühungen um alternative Ansätze in
der europäischen und transatlantischen Politik auch neue Aussichten auf eine baldi¬
ge Lösung der Saarfrage. Auf britischen Vorschlag hin wurde auf einer Neun-
Mächte-Konferenz in London zunächst beschlossen, die Bundesrepublik - ebenso
wie Italien - in den 1948 gegründeten und nun zur Westeuropäischen Union
(WEU) erweiterten Brüsseler Pakt einzubinden. Dies ermöglichte wiederum die -
von Frankreich bislang stets abgelehnte - Aufnahme der Bundesrepublik in die
NATO und folglich die Aufhebung des seit 1949 in der Bundesrepublik geltenden
Besatzungsstatuts. Bereits im Oktober 1954 einigte man sich auf einer weiteren
Konferenz in Paris über die einzelnen Bestimmungen dieser Regelung. Der hier
gefasste Beschluss, die jetzt nur noch von einigen alliierten Vorbehaltsrechten ein¬
geschränkte Souveränität der Bundesrepublik von einer endgültigen Lösung des
Saarkonfliktes abhängig zu machen, führte auch in dieser Streitfrage zur entschei¬
denden Annäherung. So konnte am 23. Oktober 1954 in Paris - schon wenige Stun¬
den nach dem internationalen Abkommen über die Souveränitätsrechte der Bundes¬
republik und die Fortdauer der alliierten Verantwortung für Deutschland als Gan¬
zes - der deutsch-französische Saarvertrag geschlossen werden. Dieser Vertrag, der
einen vergleichsweise großen Teil der früheren französischen Verhandlungsziele
25 Vgl. die Quellen Nr. 68 u. 70f.
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