Full text: Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa (41)

15.12.1948 
23.12.1948 
23.12.1948 
7.1.1949 
8.1.1949 
8.1.1949 
12.1.1949 
14.1.1949 
20.1.1949 
25.1.1949 
16.2.1949 
ab, allerdings ist für die ersten fünf Jahre ein französischer Rek¬ 
tor vorgesehen. Die Ordnung regelt weiterhin: die Entsendung 
von französischen Professoren, Lektoren und Assistenten; Unter¬ 
stützung der wissenschaftlichen Institute; gegenseitige Anerken¬ 
nung von Diplomen. Im Kulturabkommen werden außerdem ge¬ 
regelt: Bildungsprojekte für die Schulen wie die Einführung der 
französischen Sprache; gleiches gilt für die Primarschule: 
Französisch als Pflichtsprache ab dem zweiten Schuljahr. Dem 
Leiter der kulturellen Beziehungen im Hohen Kommissariat wird 
ein Kontrollrecht eingeräumt. Förderung des Austauschs im 
Jugend-Sport. 
Konvention über den gewerblichen Rechtsschutz. Einrichtung 
einer Union législative im Bereich des industriellen Rechts¬ 
schutzes. 
Grubenunglück auf der Grube Duhamel in Ensdorf, bei dem 
20 Menschen ums Leben kommen. 
Verbot der Bezeichnung „Made in Germany“ für die Ausfuhr 
saarländischer Produkte in die USA. Ab dem 18. Februar 1949 
neue Bezeichnung „Made in the France-Saar Economic Union“. 
Der amerikanische Außenminister Marshall tritt aus Gesundheits¬ 
gründen zurück. Sein Nachfolger wird Dean Acheson. 
Einrichtung eines französisch-saarländischen Beratenden Aus¬ 
schusses für die eisenschaffende Industrie. 
Heinrich Danzebrink wird aus der CVP-Fraktion ausgeschlossen. 
Das französisch-saarländische Kulturabkommen wird vom 
Landtag verabschiedet. 
Entscheidung der Internationalen Reparationsagentur (IARA) be¬ 
treffend französische Ansprüche im Saarland: Die Summe von 
70 Millionen RM wird, wie von französischer Seite gewünscht, 
dem A-Konto (Auslandsvermögen) zugeschlagen. 
Per Brief und ohne Rücksprache mit dem parlamentarischen 
Kollegium informiert der Präsident des Landtages den ehemali¬ 
gen CVP-Abgeordneten Danzebrink von der Aussetzung seines 
Mandats, solange bis die Frage seiner Staatsangehörigkeit geklärt 
sei. 
In Anwendung des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrats 
verfügt das Tribunal Supérieur der französischen Besatzungszone 
die Beschlagnahmung des Eigentums der im Fall Röchling verur¬ 
teilten Personen. 
Arrêté des HC № 49/7 hebt die Sequesterverwaltung für Ehr¬ 
hardt und Sehmer zum 1. März auf. 
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