Full text: Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa (41)

U.1948 
1.1.1948 
3.1.1948 
9.1.1948 
10.1.1948 
11.1.1948 
13.1.1948 
13.1.1948 
27.1.1948 
3.2.1948 
8.2.1948 
An die Stelle der Mission Française des Mines de la Sarre tritt 
die Régie des Mines de la Sarre. Die Régie des Mines de la Sarre 
besitzt die Befugnis, als Treuhänderin für den zukünftigen Be¬ 
rechtigten wie eine juristische Person Güter aller Art zu erwer¬ 
ben, zu verwalten und zu veräußern. Ihre Tätigkeit erstreckt sich 
auf Förderung und Absatz der Kohle, auf alle Nebenbetriebe 
sowie auf die zugehörigen Unternehmungen und Beteiligungen. 
Errichtung einer Unterdirektion Saar im Quai d’Orsay. Leiter: 
Jacques de Bourbon-Busset. 
Französisch-saarländisches Abkommen über die Organisation 
des Justizwesens (mit Wirkung vom 1.1.1948). Darin ist die An¬ 
passung des saarländischen Rechts an französisches Wirtschafts¬ 
und Finanzrecht vorgesehen, wenn dies für den wirtschaftlichen 
Anschluss notwendig ist. Im Berufungsgericht in Saarbrücken 
wird eine gemischte französisch-saarländische Kammer mit je 
drei Richtern (einer der französischen Richter ist Präsident der 
Kammer) errichtet, deren Entscheidungen gegebenenfalls der Zu¬ 
ständigkeit des Kassationshofes in Paris unterliegen. Gleichzeitig 
wird die Ernennung von Gilbert Grandval zum Haut Commis¬ 
saire de la République Française en Sarre bekanntgegeben. 
Beginn der Berliner Saarverhandlungen zwischen Frankreich, 
Großbritannien und den USA. 
Durch Verordnung des französischen Oberbefehlshabers werden 
dem Hohen Kommissar die Befugnisse für die Militärverwaltung 
übertragen, die bisher bei dem Délégué Supérieur gelegen hatten. 
Pfarrer Bungarten wird aus dem Saarland ausgewiesen. 
Haushalts- und Steuerkonvention: Die französisch-saarländische 
Steuer- und Haushaltssatzung erhält vorläufige Rechtskraft. 
Décret betreffend die Ernennung des Directeur Général de la 
Régie des Mines de la Sarre: Robert Baboin wird zum General¬ 
direktor der Régie des Mines ernannt. 
Amerikanisch-englisch-französisches Abkommen zur Überführ¬ 
ung der Saarkohle in das französische Wirtschaftssystem. Die 
Saarkohle wird aus dem Europäischen Kohlepool gleitend 
herausgezogen und Teil der gemeinsamen Bestände Frankreichs 
und der Saar. Der Anteil Frankreichs an den übrigen deutschen 
Kohleexporten wird von der Europäischen Kohlenkommission 
nicht verringert. 
Die „Saarbrücker Volkszeitung“ erscheint dreimal wöchentlich. 
Freigabe von 20 % der seit dem 15. November 1947 vorläufig im 
Zusammenhang mit der Währungsumstellung blockierten Bank¬ 
einlagen. 
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