Full text: Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa (41)

17.12.1947 
18.12.1947 
21.12.1947 
21.12.1947 
22.12.1947 
24.12.1947 
30.-31.12,1947 
31.12.1947 
1.1.1948 
Veröffentlichung der saarländischen Verfassung im Amtsblatt 
Nr. 67. Damit tritt sie in Kraft. 
Ordonnance über Beendigung der Tätigkeit der Verwaltungs¬ 
kommission mit Wirkung vom 20. Dezember 1947. 
Regierungsbildung: Ministerpräsident wird Johannes Hoffmann, 
der die Kabinettsliste vorlegt; Kultusminister: Emil Straus; 
Justiz: Heinz Braun; Wirtschaft: Franz Singer; Arbeit: Richard 
Kim; Finanzen: Christian Grammes; Innenministerium und Wie¬ 
deraufbau: Johannes Hoffmann; mit der Wahrung der Geschäfte 
des Ministers des Inneren beauftragt: Edgar Hector. 
Gründungsversammlung der Christlichen Gewerkschaft der 
Hütten- und Metallarbeiter. 
Décret № 47-2389 der französischen Regierung betreffend die 
Anwendung des Gesetzes Nr. 47-2158 über die Einführung des 
französischen Francs im Saarland: Als Folge der Francein¬ 
führung werden von nun ab die Preise, die Löhne und die 
Bestimmungen zur Verteilung der Erzeugnisse nach denselben 
Grundsätzen und Vorschriften festgesetzt wie in Frankreich. 
Dem Vertreter Frankreichs im Saarland obliegt die Anordnung 
oder Genehmigung jeglicher Angleichungsmaßnahmen. 
Arrêté № 47-183 des Délégué Supérieur de la Sarre über die 
Verwaltung der Saarländischen Eisenbahnen (SEB): Der Direk¬ 
tor der SEB wird auf Vorschlag des Aufsichtsrates durch die 
saarländische Regierung ernannt und abberufen. Ihm steht ein 
technischer Berater zur Seite, der durch den Vertreter Frank¬ 
reichs ernannt wird. Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mit¬ 
gliedern, die zur Hälfte von saarländischen und französischen 
Institutionen benannt werden. 
Hochwasserkatastrophe an der Saar. 
Décret № 47-2436 betreffend die Befugnisse des Haut-Commis- 
saire de la République Française en Sarre: Ausführung der inter¬ 
nationalen Bestimmungen und der allgemeinen Grundsätze der 
saarländischen Verfassung, Veröffentlichungs- und Durchfüh¬ 
rungsrecht für alle sich aus dem Wirtschaftsanschluss ergebenden 
Fragen, Visumspflicht für alle Gesetze und Verordnungen der 
saarländischen Regierung, Bestätigung der Ernennung aller 
hohen Beamten und der Einbürgerungsmaßnahmen. Der Hohe 
Kommissar kann nach Anhörung der in der Konvention über das 
Haushalts- und Steuerwesen vorgesehenen gemischten Kommis¬ 
sion unmittelbar in den staatlichen Haushaltsplan des Saarlandes 
eingreifen. 
Saarmark und deutsches Hartgeld werden nicht mehr als gesetz¬ 
liches Zahlungsmittel anerkannt. 
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