17.12.1947
18.12.1947
21.12.1947
21.12.1947
22.12.1947
24.12.1947
30.-31.12,1947
31.12.1947
1.1.1948
Veröffentlichung der saarländischen Verfassung im Amtsblatt
Nr. 67. Damit tritt sie in Kraft.
Ordonnance über Beendigung der Tätigkeit der Verwaltungs¬
kommission mit Wirkung vom 20. Dezember 1947.
Regierungsbildung: Ministerpräsident wird Johannes Hoffmann,
der die Kabinettsliste vorlegt; Kultusminister: Emil Straus;
Justiz: Heinz Braun; Wirtschaft: Franz Singer; Arbeit: Richard
Kim; Finanzen: Christian Grammes; Innenministerium und Wie¬
deraufbau: Johannes Hoffmann; mit der Wahrung der Geschäfte
des Ministers des Inneren beauftragt: Edgar Hector.
Gründungsversammlung der Christlichen Gewerkschaft der
Hütten- und Metallarbeiter.
Décret № 47-2389 der französischen Regierung betreffend die
Anwendung des Gesetzes Nr. 47-2158 über die Einführung des
französischen Francs im Saarland: Als Folge der Francein¬
führung werden von nun ab die Preise, die Löhne und die
Bestimmungen zur Verteilung der Erzeugnisse nach denselben
Grundsätzen und Vorschriften festgesetzt wie in Frankreich.
Dem Vertreter Frankreichs im Saarland obliegt die Anordnung
oder Genehmigung jeglicher Angleichungsmaßnahmen.
Arrêté № 47-183 des Délégué Supérieur de la Sarre über die
Verwaltung der Saarländischen Eisenbahnen (SEB): Der Direk¬
tor der SEB wird auf Vorschlag des Aufsichtsrates durch die
saarländische Regierung ernannt und abberufen. Ihm steht ein
technischer Berater zur Seite, der durch den Vertreter Frank¬
reichs ernannt wird. Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mit¬
gliedern, die zur Hälfte von saarländischen und französischen
Institutionen benannt werden.
Hochwasserkatastrophe an der Saar.
Décret № 47-2436 betreffend die Befugnisse des Haut-Commis-
saire de la République Française en Sarre: Ausführung der inter¬
nationalen Bestimmungen und der allgemeinen Grundsätze der
saarländischen Verfassung, Veröffentlichungs- und Durchfüh¬
rungsrecht für alle sich aus dem Wirtschaftsanschluss ergebenden
Fragen, Visumspflicht für alle Gesetze und Verordnungen der
saarländischen Regierung, Bestätigung der Ernennung aller
hohen Beamten und der Einbürgerungsmaßnahmen. Der Hohe
Kommissar kann nach Anhörung der in der Konvention über das
Haushalts- und Steuerwesen vorgesehenen gemischten Kommis¬
sion unmittelbar in den staatlichen Haushaltsplan des Saarlandes
eingreifen.
Saarmark und deutsches Hartgeld werden nicht mehr als gesetz¬
liches Zahlungsmittel anerkannt.
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