24.10.1946
26.10.1946
4.11.-12.12.1946
7.11.1946
20.11.1946
28.11.1946
2.12.1946
8.12.1946
9.12.1946
12. 12.1946
18. 12.1946
rung sei außerstande, den französischen Vorschlag, aus dem
Rheinland und dem Ruhrgebiet selbständige Staaten zu machen,
anzunehmen.
Das Oberlandesgericht für das Saarland nimmt seine Tätigkeit
unter der Präsidentschaft Neureuters wieder auf. Senatspräsi¬
denten sind Alfred Levy, Fritz Wottke und Karl Manderscheidt.
Zulassung der Demokratischen Vereinigung des Saarlandes, dem
Vorläufer der Demokratischen Partei des Saarlandes (DPS).
New Yorker Außenministerkonferenz im Waldorf-Astoria-Hotel.
Einigung über die Friedensverträge mit Italien, Finnland, Ungarn,
Rumänien und Bulgarien.
Verfügung Grandvals über die Einrichtung des Landesamtes
Saar.
Umbenennung der Vorläufigen Verwaltungskommission des Saar¬
gebiets (Commission provisoire d’Administration du Territoire de
la Sarre) in Verwaltungskommission des Saargebietes (Commis¬
sion d’Administration du Territoire de la Sarre).
Rücktritt von Ministerpräsident Georges Bidault.
Das Washingtoner Abkommen über die Bildung des Vereinigten
Wirtschaftsgebiets (Bizone), das in einem Dreijahresplan deren
Autarkie bis 1949 vorsieht, wird vom britischen Außenminister
Emest Bevin und seinem amerikanischen Amtskollegen James F.
Byrnes unterzeichnet.
Ordonannce № 74 betreffend die Einrichtung eines Systems der
sozialen Sicherheit für die Gesamtheit des Saargebiets. Die fran¬
zösische Besatzungsmacht erteilt hierin den Auftrag, für das
gesamte Saargebiet bestimmte Einrichtungen für soziale Sicher¬
heit zu schaffen.
Erklärung der französischen Delegation bei der Außenminister¬
konferenz in New York über die beabsichtigte Einführung einer
Grenzsperre zur Verhinderung der Wiederausfuhr der aus Frank¬
reich eingeführten Waren und zur Vermeidung von Geldspekula¬
tionen nach Einführung des Währungsanschlusses.
Amtsantritt der Regierung Léon Blum.
Ordonnance № 75 zur Regelung des Personenverkehrs zwischen
dem Saargebiet und den anderen Provinzen der ZFO. - Der Grenz¬
übertritt von der ZFO erfordert einen Passierschein; Deutsche und
Zivilpersonen anderer ausländischer Staatsangehörigkeit müssen
mit einem Passierschein nach vorgeschriebenem Muster versehen
sein.
106