23.8.1945
25.8.1945
26.8.1945
27.8.1945
30.8.1945
1.9.1945
1.9.1945
7.9.1945
10.9.1945
sahen, also die Bildung von Orts- und Kreisgewerkschaften, wird
im Saarland der umgekehrte Weg beschritten. Es wurde zunächst
die Dachorganisation geschaffen und danach wurden die ein¬
zelnen Industrieverbände gebildet.
Henri Chassaing de Bourdeille, Chef der Informationsabteilung,
überträgt Peter Zimmer eine Lizenz für die „Neue Saarbrücker
Zeitung“.
Eine Pariser Saarinstruktion vermittelt zwischen den konträren
französischen Positionen und bezeichnet die Assimilation der
saarländischen Bevölkerung als Ziel der französischen Politik. Es
gelte, die Apathie der Bevölkerung auszunutzen, die verwal¬
tungsmäßige Verbindung zu Deutschland zu durchbrechen, die
Kulturbeziehungen zu Deutschland auszubauen, die Epuration
zur Befreiung von preußischen und bayrischen Elementen einzu¬
setzen und die Wirtschaft des Landes, vor allem die Kohlepro¬
duktion, in Gang zu bringen. Quelle Nr. 5
Johannes Hoffmann verlässt Brasilien, um an die Saar zurück¬
zukehren.
Erste Nummer der „Neuen Saarbrücker Zeitung“ mit einem Um¬
fang von zwei Seiten und einer Auflage von 30.000 Exemplaren.
Ernennung von Gilbert Hirsch-Ollendorf (Résistance-Deckname:
Grandval) zum Délégué Supérieur für das Saarland.
Bildung der Direction de l’Economie et des Finances im Com¬
mandement en Chef Français en Allemagne (CCFA).
Kraft Erlass Nr. 5 übernimmt die französische Militärregierung
die Kontrolle der deutschen Wirtschaft in der französischen Be¬
satzungszone.
Gilbert Grandval tritt sein Amt als Délégué Supérieur zusammen
mit den Délégués der sieben Landkreise des Saargebietes an.
Ordonnance № 6 betreffend die Wiederherstellung des Gewerk¬
schaftsrechts im französischen Besatzungsgebiet. Artikel 1: Das
Gewerkschaftsrecht wird für den gesamten Bereich des französi¬
schen Besatzungsgebietes wiederhergestellt Artikel 3: Die Grün¬
dung von Gewerkschaften unterliegt der Genehmigung der fran¬
zösischen Militärregierung. Jedes Gesuch um Genehmigung zur
Gründung einer Gewerkschaft ist beim Bürgermeister des in Aus¬
sicht genommenen Sitzes der Gewerkschaft einzureichen.
Artikel 4: Der Zweck der Gewerkschaften besteht in der Wahr¬
nehmung der Berufsinteressen ihrer Mitglieder. Jede sonstige
Betätigung ist ihnen untersagt. - Arrêté № 6 betreffend
Durchführung der Ordonnance № 6 vom 10. September 1945
über die Wiederherstellung des Gewerkschaftsrechtes: Demo-
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