Full text: Landesherrliche Finanzen und Finanzverwaltung im Spätmittelalter (47)

Kommentar 
teil gehörten. Das Herzogtum Lothringen war bis 1766 Bestandteil des Heiligen 
Römischen Reiches Deutscher Nation, wenngleich gerade im 13. und 14. Jahrhun¬ 
dert der französische Einfluß bei Hof und in der Verwaltung dominierte1412. 
Was vergleichbare Aktenbestände aus dem lothringischen Raum betrifft, haben wir 
auf die Überlieferung der kleineren grenznahen Territorien bereits hingewiesen. 
Aus den Temporalia der drei geistlichen Hochstifte Metz, Toul und Verdun wurde 
nach dem Westfälischen Frieden die französische Provinz Drei Bistümer (Trois- 
Evêchés) geschaffen; leider haben sich aus der früheren Zeit der Fürstbistümer als 
eigenständige Territorien im späten Mittelalter nach unserem Kenntnisstand keine 
Rechnungen erhalten1413. 
Ein Vergleich mit Rechnungen aus herzoglich lothringischen Bellistümern, Herr¬ 
schaften und Propsteien (bailliages, seigneuries und prévôtés) kann lohnend sein, 
da hier im äußersten Westen unseres Untersuchungsraumes nicht zuletzt durch die 
Gemengelage kleinster territorialer Einheiten und die gleiche gemeinsame Um¬ 
gangsprache im Mittelalter und der frühen Neuzeit ein einheitliches kulturelles 
Umfeld existierte, das erst durch die Expansion der französischen Monarchie im 
17. Jahrhundert erste Einschnitte erfuhr. Die Sprachgrenze verlief regional quer 
durch das heutige Moseldepartement und administrativ auf der mittleren Ebene der 
Bailliage, d. h. die lokalen Akten sind oft (nicht immer) in deutscher Sprache abge¬ 
faßt, die zentrale Korrespondenz mit der Herzoglichen Verwaltung in Nancy er¬ 
folgte in französischer Sprache. Insofern ist es sinnvoll, gerade auf das Deutsche 
Bellistum (Bailliage d’Allemagne) des Herzogtums Lothringen ein besonderes 
Augenmerk zu heften, da man sich hier im Grenzbereich zwischen Romania und 
Germania befand, wo - bei dem allgemeinen Entwicklungsvorsprung der romani¬ 
schen Seite - ein französischer Einfluß oder auch Interdependenzen in der Verwal¬ 
tung zu erwarten sind. 
Mögliche Vergleiche der Kirkeler Kellereirechnungen mit deutsch- oder fran¬ 
zösischsprachigen Rechnungen grenznaher Territorien sollen sich auf folgende 
Themenfelder komparatistischer Studien beziehen bzw. Antwort auf nachstehend 
skizzierte Fragen geben: 
Die Kellereirechnungen erlauben teils detaillierte Aussagen zur Verbreitung von 
Münzen und Währungen. Daraus können über die Verbreitung territorialer Münz- 
141“ Guy Cabourdin, La Lorraine entre France et Empire Germanique de 1480 à 1648 
(L'histoire de la Lorraine 5), Strasbourg 1975; Lothringen, Geschichte eines Grenzlandes, 
bearbeitet von einer Gruppe lothringischer Historiker unter Leitung von Michel Parisse, 
deutsche Ausgabe von Hans-Walter Herrmann, Saarbrücken 1984, S. 197 f. 
1413 In den Archives Départementales de la Moselle, Metz, 29 J 126 existiert eine Rechnung 
der Officialité de Vic (höchstes kirchliches Gericht des Bistums Metz) aus dem Jahre 1599; 
alle anderen erhaltenen Rechnungen des Bistums Metz sind jüngeren Datums; vgl. Charles 
Hiegel, Répertoire numérique de la sous-série 29 J, Fonds de l’Evêché de Metz, Archives 
Départementales de la Moselle, Metz 1988, S. 72; der kleine Bestand 5 F 1 (Évêché de Toul, 
1297-1650) in den Archives Départementales de Meurthe-et-Moselle in Nancy weist keine 
spätmittelalterlichen landesherrlichen Rechnungen auf. 
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