Full text : Vorlesungen über praktische Philosophie

Praktik.  3.  Philosophie  der  Erziehung.  511
daß  es  auch  recht  behütet  und  aufgezogen  werde.  Darum
muß  der  Rat  immer  neu  hervorwachsen  aus  dem  Ganzen  des
Arbeitslebens  der  Gemeinschaft.
§  205.  Das  heißt  es  uns,  daß  die  Philosophen  Könige,
die  Könige  Philosophen  sein  müßten.  Die  Folge  daraus  für  die
Frage  der  politischen  Verfassung,  bei  der  wir  noch  standen
und  die  wir  zu  beantworten  hatten,  um  den  volleren  Begriff
zu  gewinnen  von  der  Art  und  dem  Sinn  der  Aufgabe,  welche
die  Erziehung  als  soziale  im  Ganzen  des  sozialen  Lebens  zu
erfüllen  hat,  —  diese  Folge  ist:  daß  an  allen  drei  Grundfunktionen
  des  sozialen  Lebens,  der  unmittelbaren  Arbeit,  der
rechtlich-politischen  Arbeitsregelung  und  der  geistigen  Führung,
  alle  teilhaben  müssen,  ein  jeder  nach  dem  Maße  der  in
der  Ausübung  selbst  sich  beweisenden  Fähigkeit.  Das  ist  keine
unmögliche  Forderung,  wenn  man  sich  denkt,  es  sei  der  ganze
Aufbau  des  sozialen  Lebens  auf  diesen  allein  gesunden  Grund
einmal  gestellt,  so  daß  wirklich  in  jedem  die  Fähigkeit  und
der  Wille  zur  Arbeit  wie  zur  Arbeitsanordnung  und  geistigen
Führung  zu  der  ihm  erreichbaren  Höhe  in  der  ihm  gemäßen
Richtung  und  Eigenart  durch  diese  Gesamtgestaltung  des
sozialen  Lebens  selbst  entwickelt  würde.  Dann  würden  diese
drei  Fähigkeiten,  gerade  in  der  stärksten,  heilvollsten  Differenzierung,
  doch  kaum  dem  Grade  nach  in  sehr  weiten  Abständen
  verschieden  sein,  außer,  selbstverständlich,  nach
den  Altersstufen.  Es  wäre  dann  das  von  selbst  Gegebene,
daß  jeder  diese  drei  Stufen  der  Reihe  nach  durchliefe:  als
erst  Heranreifender  das  unmittelbare  Wirken,  als  voll  Ausgereifter
  das  Mit-Anordnen  und  -Ausgestalten,  als  zur  erreichbaren
  Vollendung  Gelangter  das  Führen  und  Raten.
Damit  würde  dann  der  Rat  zum  Ältestenrat,  zum  ,,Senat“.
So  möchte  man  ihn  um  so  lieber  nennen,  da  wohl  das  einzige
geschichtliche  Vorblid,  auf  das  unsere  Forderung  sich  berufen
kann,  das  des  römischen  Senates  ist.  Dieser  hatte,  wie  man
weiß,  weder  gesetzgebende  noch  verwaltende,  exekutive
            
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