Praktik. 3. Philosophie der Erziehung.
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auf sich nimmt, sondern nur planend, sachkundig beurteilend,
vorschlagend und die Ausführung überwachend sie zu leiten
und zu bestimmen hätte. Unter, nicht über ihm steht die
eigentliche, regelnde (gesetzgebende, verwaltende und rich¬
tende) Staatsgewalt. Diese hat, aber unter der beständigen
Beratung jener obersten Instanz, beschließend, rechtsver¬
bindlich anordnend und berichtigend, alle drei sozialen Ar¬
beiten, auch sich selbst, in Gang zu bringen und in stetigem
Gang zu erhalten. Der Zentralrat aber ist weder Gesetzgeber
noch Verwalter oder Richter, wie auch nicht selbst Wirt¬
schafter, nicht Soldat, nicht SicherheitsWächter, auch nicht
Forscher, Erzieher, Künstler, Seelsorger. Er ist in keinem
Sinne Beamteter und in keinem Sinne unmittelbarer Arbeiter;
aber gerade so stellt er in sich dar den Staat im höchsten
Sinne, seine schließliche Einheit, seinen Einheitsverstand
nicht nur und Einheitswillen, sondern das Einheitswesen,
den einen Geist, der allen gemein ist. Diesen vertritt er,
zurückwirkend auf das ganze unmittelbare Arbeitsleben der
Gemeinschaft, indem er diese ganz durchdringt und unab¬
lässig neu schafft und gestaltet. So aber ist er des ganzen
Gemeinwesens Herr und König, weil sein Schöpfer; denn nur
der Schaffende ist Herr über das, was er schafft, aus dem
alleinigen Rechte der Schöpfung. Nur der Schöpfer weiß
zuletzt und will und vermag, was seinem Geschöpf gut und
heilsam ist. Nur er regiert es wirklich. Für solch schöpfe¬
risches Lenken hat unsere Sprache kein bezeichnenderes
Wort als das Wort Rat. Das in diesem prägnanten Sinne
verstandene Raten ist weit mehr als bloßes Ent- und Be¬
schließen, es geht ihm ziel- und richtungweisend, also be¬
stimmend, voraus. Alles ausführende Tun, alles Taten ist
bedingt und, sofern auch wieder bedingend, nur bedingt
bedingend; es soll und muß, sobald getan, auch geendet sein;
die Richtung des Tuns aber besteht über alles Enden hinaus,
wahrhaft unendlich, überendlich fort. Also ist der Rat der