Kapitel IX
3. Philosophie der Erziehung
§ 202. Nach diesem Vorblick auf das Ziel, auf welches
unsere Untersuchung hinauszuführen wäre, bleibt (um diese
Vorlesung zum äußeren Abschluß zu bringen) nur noch
übrig, einen Überblick zu geben über die Fragen, deren ge¬
nauere Behandlung für dieses Mal unterbleiben muß. Nach¬
dem das Kapitel der sozialen Wirtschaft und das des sozialen
Rechts abgeschlossen ist, dem die Betrachtung über den
Staat sich anschloß und wesentlich zugehörte, fehlt uns
noch das dritte Hauptstück der Praktik, die soziale Er¬
ziehungslehre. Der Übergang zu diesem ergibt sich von
unserer Staatslehre aus von selbst. Die Frage der Verwirk¬
lichung einer rechtlichen Verfassung menschlichen Zusammen¬
lebens führte auf die Stufenfolge der Entwickelung des Staats
vom Gewaltstaat über den Rechtsstaat (i. e. S.) zum Staate
der Kultur. Der erste erwächst spontan aus den Notwendig¬
keiten des Zusammenarbeitens. Die urwüchsige Form des
Gemeinlebens ist willige Unterordnung der zusammenarbei¬
tenden Einzelnen unter den selbstverständlich gemeinsamen
Willen zur Gestaltung des gemeinsamen Werks, nämlich der
Selbsterhaltung des gemeinsamen Arbeitens selbst; gleich¬
viel ob dieser Gemeinwille vertreten wird durch eine befehls¬
befugte Person oder durch eine autoritative Minderheit (z. B.
einen Ältestenrat), oder durch direkte oder indirekte Be¬
teiligung Aller an der Lenkung des ganzen, gemeinsamen
Werkes. Man kann nicht sagen, daß ein solcher Verein