Full text: Vorlesungen über praktische Philosophie

Kapitel VIII 
2. Rechts- und Staatsphilosophie 
§ 176. Die Frage der Gesellschaftsentwicklung konnte 
leicht scheinen vorzugreifen, denn sie erstreckt sich nicht auf 
die Wirtschaft allein; auf sie nur als Materie; sie vollzieht 
sich aber in den Formen des Rechts und seiner beständigen 
Wandlung; auch nicht ohne gleichzeitige innere Umwandlung 
durch Erziehung im weitesten Sinne. In der Tat muß für 
diese beiden die Frage der Genesis wiederkehren. Es wird 
sich aber bestätigen, daß in der genetischen, noch weit enger 
als in der bloß ontischen Betrachtung die genannten drei 
Grundmomente der Praxis aufs engste ineinandergreifen. 
Also war es richtig die genetische Frage schon für die Wirt¬ 
schaft aufzuwerfen und klarzustellen, was schon von ihr aus 
über den notwendigen, d. h. geforderten Gang der Gesamt¬ 
gestaltung des sozialen Lebens, also über die soziale Ent¬ 
wickelung ausgemacht werden kann; wobei es sich freilich 
kaum vermeiden ließ, auf den Anteil des Rechts und der Er¬ 
ziehung an ihr voraus schon hinzu weisen. 
Bezüglich jedes der drei Momente, Wirtschaft, Recht und 
Erziehung, sind es drei Fragen, die sich uns stellen, wenn es 
sich fragt nach ihrer prinzipiellen Begründung: I. die nach 
ihrer Konstitution überhaupt, 2. die nach der Art, wie sie sich 
konkret auswirken. Diese beiden Fragen gehen auf Gesetzes¬ 
grundlagen, die erstere im Sinne ihrer Möglichkeit überhaupt, 
die letztere im Sinne der Bedingtheit ihrer konkreten Ge¬ 
staltung. Aber auch beide zusammen reichen nicht heran an 
ihre volle Wirklichkeit; denn diese bleibt nicht ruhend, weder 
im Allgemeinen der Grundlegung, noch in der Besonderung
	        
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