Kapitel VIII
2. Rechts- und Staatsphilosophie
§ 176. Die Frage der Gesellschaftsentwicklung konnte
leicht scheinen vorzugreifen, denn sie erstreckt sich nicht auf
die Wirtschaft allein; auf sie nur als Materie; sie vollzieht
sich aber in den Formen des Rechts und seiner beständigen
Wandlung; auch nicht ohne gleichzeitige innere Umwandlung
durch Erziehung im weitesten Sinne. In der Tat muß für
diese beiden die Frage der Genesis wiederkehren. Es wird
sich aber bestätigen, daß in der genetischen, noch weit enger
als in der bloß ontischen Betrachtung die genannten drei
Grundmomente der Praxis aufs engste ineinandergreifen.
Also war es richtig die genetische Frage schon für die Wirt¬
schaft aufzuwerfen und klarzustellen, was schon von ihr aus
über den notwendigen, d. h. geforderten Gang der Gesamt¬
gestaltung des sozialen Lebens, also über die soziale Ent¬
wickelung ausgemacht werden kann; wobei es sich freilich
kaum vermeiden ließ, auf den Anteil des Rechts und der Er¬
ziehung an ihr voraus schon hinzu weisen.
Bezüglich jedes der drei Momente, Wirtschaft, Recht und
Erziehung, sind es drei Fragen, die sich uns stellen, wenn es
sich fragt nach ihrer prinzipiellen Begründung: I. die nach
ihrer Konstitution überhaupt, 2. die nach der Art, wie sie sich
konkret auswirken. Diese beiden Fragen gehen auf Gesetzes¬
grundlagen, die erstere im Sinne ihrer Möglichkeit überhaupt,
die letztere im Sinne der Bedingtheit ihrer konkreten Ge¬
staltung. Aber auch beide zusammen reichen nicht heran an
ihre volle Wirklichkeit; denn diese bleibt nicht ruhend, weder
im Allgemeinen der Grundlegung, noch in der Besonderung