Kapitel V
Die Konstitution des Sinngehalts als praktischen
Wir untersuchen in diesem Kapitel die Aktuierung des
Sinngehalts, soweit sie Leistung der Praxis; wir handeln da¬
von erst allgemein, grundlegend, dann insbesondere von der
Konstitution des theoretischen, des eigentümlich praktischen
und in kurzem Vorblick des poietischen Gehalts.
§ 82. Die zweifache oder richtiger zweiseitige, nämlich
statisch-dynamische Gesetzlichkeit der Struktur und der
Funktion definiert die Form des Aufbaus alles Sinngehalts.
Die Frage ist jetzt nach diesem selbst, sofern er nicht bloß
Form ist, sondern Erfüllung der Form, das heißt eben: Gehalt.
Die Form bedeutet zwar nicht bloß die Gestalt, in welcher
der Inhalt, wenn gestaltet, sich darstellt, sondern die ihn ge¬
staltende Kraft, und die Gesetzlichkeit, nach der sie, eben im
Gestalten des Inhalts sich auswirkt. Die Untersuchung ergab
nun schon, daß diese zweiseitige Formung in allem und jedem
Auswirkung und also Ausdruck, Bezeugung einer und der¬
selben schöpferischen Aktivität ist. Insofern also, d. h. für
das ganze Formale des Aufbaus bedarf es jetzt nicht mehr des
Beweises, daß die Gestaltung des Sinngehalts durchaus Sache
schöpferischer Aktivität ist. Sondern jetzt fragt es sich, ob
dasselbe auch von dem die Form erfüllenden Gehalt als sol¬
chem, also nicht bloß hinsichtlich seiner Formung, seiner form¬
gesetzlichen Konstitution gilt. Ist dies zu bejahen, so folgt
daraus, daß Aktivität, Schöpfung nicht auf geht in der bloßen
strukturellen und funktionellen Formung. So möchte ihre