Grenzen; was also, welcher einzusehende Grund,
welches gerechtfertigte Verfahren des Denkens läßt
ihn nicht in dieser Schwebe, sondern fixiert ihn, d. h.
giebt ihm Einheit, so daß er nicht mehr so oder so aus¬
sagt, sondern nur so.
So wird die Zwecksetzung als eigene, selbständig be¬
gründete Methode des Denkens in rein objektiver
Erwägung klar und in ihrem unverkürzbaren Recht be¬
greiflich. Die Reflexion hat dabei nicht nötig, auf das
Subjektive der Triebe und Motive irgend abzuschweifen.
Einheit, Uebereinstimmung im Inhalt des Gedachten ist
Sinn aller Gesetzlichkeit. Darunter ordnen sich: Gesetze
von Größenrelationen (mathematische Gesetze), Gesetze
von Zeitrelationen des Geschehens (ursächliche oder
Naturgesetze), endlich Zweckgesetze. Diese haben ihren
einzigen positiven Grund eigentlich in dem Urgesetze
der Gesetzlichkeit selbst und überhaupt; die Gesetzlich¬
keit der Erfahrung hat für sie zunächst bloß die negative
Bedeutung: daß das Gesetz der Idee in seiner Reinheit
erst da unmittelbar bestimmend eingreift, wo kausale
Gesetzlichkeit uns keine Entscheidung an die Hand gibt.
In der Tat vermag die empirische Kausalität unser
Denken niemals unbedingt zu determinieren, weil sie
selbst nicht unbedingt ist; also läßt sie die Frage nach
der letzten übergeordneten Einheit, den Ausblick auf
das Endziel, jederzeit frei.
Hieraus versteht sich, daß die Zwecksetzung, wie sehr
auch ihrem letzten formalen Grunde nach von Er¬
fahrung unabhängig, doch dem Stoff nach ganz auf Er¬
fahrung angewiesen bleibt.
Wird erreicht sein, was ich jetzt bezwecke, so wird es
damit Natur geworden sein; es mußte also auch schon
vorher auf den Naturzusammenhang, als in diesem Zu¬
sammenhänge möglich, sich beziehen. Was aus dem
Gesetzeszusammenhang der Natur herausfiele, fiele da¬
mit überhaupt aus dem Sein heraus.
Der Verstand giebt aber nur Antwort auf die Frage
nach den Mitteln der Verwirklichung, nachdem der
Zweck feststeht. Die radikalere Frage ist erst die nach
dem Warum des Zwecks. Es mag nun der nächste
18 Liebert, Ethik.
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