Zur Lehre vom Gemüt,
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wahren, als es sich um die Festsetzung des Verhältnisses der
„begleitenden“ Körperempfindung’ und deren leiblicher Be¬
dingung zu den Gefühlen handelt. Sobald man aber mit
diesen leiblichen Veränderungen die sogenannten „Gefühls¬
äußerungen“ in einen Topf zusammenwirft, und auch ihnen
dasselbe bedingende Verhältnis zu den Gefühlen beilegt,
müssen wir auf die Seite derer treten, denen die leiblichen
Veränderungen, die wir „Gefühlsäußerungen“ nennen, „Folge¬
erscheinungen“ d. h. Wirkungen der „Gefühle“ sind. Es ist
ein Irrtum, zu meinen, „wir lachten nicht, weil wir ver¬
gnügt, und weinten nicht, weil wir betrübt wären, sondern
wir wären vergnügt, weil wir lachten und betrübt, weil
wir weinten.“
In dem ganzen Streite haben also beide Parteien, nennen
wir sie die Alten und die Jungen, Recht und Unrecht zugleich,
die Alten haben Recht, sofern sie die unter dem Namen „Ge¬
fühlsäußerungen“ bekannten leiblichen Veränderungen von
den „Gefühlen“ bedingt sein, also den Gefühlen folgen
lassen, sie haben Unrecht, wenn sie auch diejenigen leiblichen
Veränderungen, wrelche die „begleitenden“ Körperempfindungen
unmittelbar bedingen, und diese Körperempfindungen selber für
die Wirkung des „Gefühls“ ausgeben. Und die Jungen haben
Recht, sofern sie die letztgenannten leiblichen Veränderungen
als eine wirkende Bedingung der „Gefühle“ verteidigen,
Unrecht aber haben sie, wenn von ihnen auch die soge¬
nannten Gefühlsäußerungen zu einer wirkenden Be¬
dingung der „Gefühle“ verkehrt werden, da sie doch deren
Wirkung sind.
Sobald die Jungen zur vermeintlichen Bestätigung ihrer
Meinung nun darauf hin weisen, daß man „künstlich“ durch
Hervorrufen von leiblichen Veränderungen bestimmte „Ge¬
fühle“ bewirken könne, so ist eben die Rechnung, die sie an¬
stellen, doch nicht richtig, insofern es sich um das Hervor¬
rufen leiblicher Veränderungen, die von uns als Gefühlsäußerung
bezeichnet sind, handelt: wenn ich mich z. B. durch eine starke
Zwiebel zum Weinen bringe, so bewirkt dieses Weinen keines¬
wegs, daß ich betrübt werde. Nur soweit ist ihre Rechnung
richtig, als es sich um das Hervorrufen derjenigen leiblichen