Full text: Zur Lehre vom Gemüt

Zur Lehre vom Gemüt. 
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fach über Vernachlässigung zu klagen hat und nicht zu 
seinem Rechte zu kommen pflegt. Renn die Vertreter der 
subjektlosen Psychologie d. i. der „Psychologie ohne Seele“ 
pflegen einfach die Empfindung und das Gefühl als besondere 
„Erscheinungen“, die keines besonderen Einzelwesens, dem 
sie zugehörten, zu ihrem Gegebensein bedürften, zu setzen, 
und selbst Vertreter einer „Psychologie mit Seele“ setzen 
meistens nicht weniger unbekümmert um die Frage nach der 
Notwendigkeit ihrerseits das Gefühl einfach als das der Seele 
Zugehörige. 
Bei dieser Frage nun meinen wir, trotzdem das Wort 
„Gefühl“ im gewöhnlichen und leider auch im wissenschaft¬ 
lichen Verkehr noch mehrdeutig verwendet wird, doch in 
dem Satze, daß das Gefühl ein besonderes Seelisches sei, 
einen gemeinsamen Boden für die Auseinandersetzung mit 
unseren Gegnern zu haben. Mag auch hüben und drüben 
jederseits noch mehr in diese Benennung mit hineingelegt 
werden, das Gemeinsame ist doch völlig ausreichend, um 
für unsere Darlegung den nötigen, allgemein anerkannten 
Ausgangspunkt abzugeben. Wir können aber im Besonderen 
auch die verschiedenen Deutungen, die dem Worte „Gefühl“ 
gegeben werden, zuerst noch gänzlich unberücksichtigt lassen; 
denn was Jemand im Besonderen auch unter „Gefühl“ ver¬ 
stehen mag, ob „Lust und Unlust“, oder ob „Lust (Unlust) mit 
Wahrnehmung (Empfindung)“ sowie „Lust (Unlust) mit Vor¬ 
stellung“, ob er also nur von Lust- und Unlustgefühl, oder 
auch von Hoffnung- und Furchtgefühl, Stolz- und Über¬ 
zeugungsgefühl, Gewißheits- und Liebegefühl u. a. m. redet, 
dieser Unterschied ist noch durchaus von keinem Belang für 
die Behandlung unserer allgemeinen Frage, ob das als „Ge¬ 
fühl“ benannte Seelische selber als ein besonderes Einzelwesen 
verstanden werden könne, oder ob es als das einem besonderen 
Einzelwesen Zugehörige zu begreifen sei. 
Unsere allgemeine Frage nach dem Gegebenen, das wir 
als „Gefühl“ bezeichnen, nimmt also Bezug auf die grundwissen- 
scbaftliche Einteilung des Gegebenen überhaupt in Einziges 
(im Besonderen Einzelwesen) und Allgemeines d, h. in Ver-
	        
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