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An der Spitze des Rechts auf Eigentum sollte
das Erbrecht stehen. Der germanische Begriff
des Eigentums ist von der germanischen Idee
der Familie als einer Geschlechterfolge nicht
zu trennen, und wenn man Eigentum als das
bezeichnet, was ausschließlich dem eigenen
Willen untersteht, ... so ist der zuerst zu
schützende Wille derjenige, w-elcher Eigentum
mit der Geschlechterfolge durch das Erbrecht
verknüpft. Ohne dieses sinkt der Besitz zur
Leihe herab.
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Der Mann will tüchtige Söhne haben, die sei¬
nen Namen und seine Taten über den eigenen
Tod hinaus in die Zukunft dauern und wach¬
sen lassen, wie er selbst sich als Erbe des
Rufes und des Wirkens seiner Ahnen fühlt.
Das ist die nordische Idee der Unsterblich¬
keit.
Deshalb ist der Erbgedanke von der germa¬
nischen Ehe nicht zu trennen. Wenn die
Idee des Eigentums verfällt, löst sich der
Sinn der Familie in nichts auf. Wer sich ge¬
gen die eine wendet, greift auch die an¬
dere an.
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