Full text: Gedanken

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An der Spitze des Rechts auf Eigentum sollte 
das Erbrecht stehen. Der germanische Begriff 
des Eigentums ist von der germanischen Idee 
der Familie als einer Geschlechterfolge nicht 
zu trennen, und wenn man Eigentum als das 
bezeichnet, was ausschließlich dem eigenen 
Willen untersteht, ... so ist der zuerst zu 
schützende Wille derjenige, w-elcher Eigentum 
mit der Geschlechterfolge durch das Erbrecht 
verknüpft. Ohne dieses sinkt der Besitz zur 
Leihe herab. 
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Der Mann will tüchtige Söhne haben, die sei¬ 
nen Namen und seine Taten über den eigenen 
Tod hinaus in die Zukunft dauern und wach¬ 
sen lassen, wie er selbst sich als Erbe des 
Rufes und des Wirkens seiner Ahnen fühlt. 
Das ist die nordische Idee der Unsterblich¬ 
keit. 
Deshalb ist der Erbgedanke von der germa¬ 
nischen Ehe nicht zu trennen. Wenn die 
Idee des Eigentums verfällt, löst sich der 
Sinn der Familie in nichts auf. Wer sich ge¬ 
gen die eine wendet, greift auch die an¬ 
dere an. 
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