führten Beständen sollte sich eigentlich verbieten; denn sobald man den schwan¬
kenden Boden der oft kaum durchschaubaren Herrschaftsverhältnisse des Ancien
Régime verlässt, begibt man sich in die ungleich größere Gefahr, durch eine rück¬
wärts gewandte Projektion die historisch gewachsenen, also hoheits- und gerichts¬
rechtlichen Räume und Strukturen erkenntnishemmend zu durchtrennen26. In glei¬
cher Weise fordert eine landesgeschichtliche, im Sinne Irsiglers „multiperpekti-
vische“ Herangehensweise, neben der Erfassung, Transkription und Auswertung
genuiner Hexenprozessakten und verwandter Gerichtsquellen auch Weistümer,
Rüge-, Sendgerichts- und Visitationsakten, Mirakelberichte, Injurienprozesse, Peti¬
tionen, Supplikationen, Rechnungen, weitere Strafgerichtsakten (insbesondere zu
Unzuchtsdelikten) sowie jenes Aktenmaterial aus dem Umfeld von Hexereiverfah¬
ren, welches an übergeordneten Instanzen entstanden war, heranzuziehen. Gleich¬
falls sind einschlägige obrigkeitliche Verordnungen, Policeygesetzgebungen und
kirchliche Bestimmungen, flankiert von zeitnaher Kommentierung in Erzeugnissen
der Publizistik, in Traktaten und Predigten zu benutzen.
Grundsätzlich stand und steht auch die landes- und kulturgeschichtliche Erfor¬
schung der „saarländischen“ Hexenverfolgungen vor dem Problem einer solcherart
adäquaten Definition ihres Untersuchungsraumes. Der so genannte „Saarraum“
(wahlweise auch als Saarregion oder Saargegend betitelt) kann sicher nicht als ein
historisch gewachsener Kulturraum bezeichnet werden. Vielmehr handelt es sich
um ein politisches Konstrukt, um ein „Kunstprodukt“2 mit variierenden Grenzen,
welches 1920 zunächst als Saargebiet aus den Abmachungen des Versailler Vertra¬
ges erwächst, 1935 eingegliedert wird in das Deutsche Reich, zwischen 1940 und
1945 zum Gau Westmark zählt, 1947 Frankreich zugeschlagen und erst 1957 als
11. Bundesland unter dem Namen „Saarland“ mit der Bundesrepublik vereinigt
wird"8. Wie schwierig es bleibt, „die Gebiete an Saar, Blies und Prims“ als einen
aktiv gewachsenen historischen Raum zu beschreiben, hat Hans-Walter Herrmann
schon 1977 eindrucksvoll dargelegt und deshalb von einer „passiven Geschichts¬
landschaft“ gesprochen, der es an gestalterischen „politischen Kräften“ gefehlt ha¬
be29. 1998 schließlich hat er sich ausdrücklich gegen eine landesgeschichtliche
Forschung ausgesprochen, die allein auf die Grenzen eines Bundeslandes oder auf
eine Region im Sinne französischer Verwaltungssprache bezogen bleibt und klar
J' Zu diskutierende Untersuchungsräume benutzen zum Beispiel: Ronald FüSSEL, Die He¬
xenverfolgungen im Thüringer Raum, Hamburg 2003; Manfred Wilde, Die Zauberei-
und Hexenprozesse in Kursachsen, Köln und anderswo 2003; Hansjörg Rabanser, He¬
xenwahn. Schicksale und Hintergründe. Die Tiroler Hexenprozesse, Innsbruck und Wien
2006; Christian Roos, Hexenverfolgung und Hexenprozesse im alten Hessen, Hamburg
2008. - Vgl. dazu auch Rummel/Voltmer, Hexen (wie Anm. 6), S. 75.
So Peter Dausend, anlässlich der Landtagswahl am 25. März 2012, in: Die Zeit 22. März
2012, S. 6.
Zur Geschichte des Bundeslandes vgl. Hans-Walter Herrmann und Georg Wilhelm
Sante, Geschichte des Saarlandes, Würzburg 1972; Wolfgang Behringer und Gabriele
Clemens, Geschichte des Saarlandes, München 2009.
Geschichtliche Landeskunde des Saarlandes. Band 2: Von der fränkischen Landnahme
bis zum Ausbruch der französischen Revolution, hg. von Kurz Hoppstädter (t) und
Hans-Walter Herrmann, Saarbrücken 1977, S. 524-545, hier S. 540 (auch Zitate).
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