Full text: Historische Blicke auf das Land an der Saar

Organisation: Von der Geschäftsordnung zur Satzung 
Die Funktionsweise der neu gegründeten wissenschaftlichen Forschungseinrich¬ 
tung wurde in der Verordnung vom 7. Juni 1951 in elf Paragraphen geregelt, in der 
linken Spalte in deutscher, in der rechten in französischer Sprache. Organe der 
Kommission sollten ihre Mitglieder und ein Kuratorium sein. Die Mitglieder der 
Kommission, nicht mehr als dreißig, sollten fürs erste von der Landesregierung 
„aus dem Kreise der wissenschaftlichen Forscher auf dem Gebiete der saarländi¬ 
schen Landesgeschichte und Volkskunde“ berufen, im Weiteren aber von der Ver¬ 
sammlung der Mitglieder selbst auf Vorschlag des Kuratoriums gewählt werden (§ 
1). Das erstmals von der Landesregierung zu bestellende Kuratorium, bestehend 
aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer und zwei Beisit¬ 
zern, von denen einer ein Vertreter der Landesregierung sein musste, hatte fol¬ 
gende Obliegenheiten: a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, b) die 
Vorschläge für die Neuwahl von Mitgliedern, c) die Bestellung von wissenschaftli¬ 
chen Mitarbeitern, d) die Aufstellung des Arbeitsplanes und seine Bekanntgabe an 
die Mitgliederversammlung, e) die Vergebung [!] von Forschungsaufträgen an die 
Mitarbeiter, f) die Kontrolle der Arbeiten, g) die Aufstellung eines Haushaltsvor¬ 
anschlages spätestens bis zum 15. Juni. Die Einflussnahme der Regierung war 
dadurch gesichert, dass das Ministerium für Kultus, Unterricht und Volksbildung, 
dessen Geschäftsbereich die Kommission zugeordnet war, die gewählten Mitglie¬ 
der bestätigte (§ 1), das Kuratorium nach Anhörung der Mitgliederversammlung in 
einem dreijährigen Turnus neu bestellte (§ 2) und den vom Kuratorium erstellten 
Haushalt genehmigte (§ 3). 
Diese Struktur ist auch in der heutigen Organisation noch erkennbar, obwohl 
sich die Kommission Anfang der 60er Jahre als eingetragener Verein konstituierte. 
Aus dem Kuratorium wurde ein Vorstand, der von der Mitgliederversammlung alle 
drei Jahre gewählt wird. Die Mitglieder ergänzen sich selbst unter Berücksichti¬ 
gung der Vorschläge des Vorstands. Einige der genannten Aufgaben des Kurato¬ 
riums sind auch die des heutigen Vorstands (a, b, d, g). Eine Einflussnahme der 
Regierung auf die personelle Zusammensetzung der Kommission ist heute nicht 
mehr vorgesehen. Da die Kommission einen Zuschuss der Regierung erhält, ist 
dieser allerdings Rechenschaft über die Haushaltsführung abzulegen. 
Die Umwandlung der Kommission in einen eingetragenen Verein wurde not¬ 
wendig, als 1959 das Institut für Landeskunde gegründet und beim Kultusministe¬ 
rium angesiedelt wurde". Da in der Landesverwaltung nicht zwei Dienststellen mit 
11 Die näheren Umstände der Gründung einer Einrichtung mit nahezu identischer Ziel¬ 
setzung wären eine eigene Untersuchung wert. Bereits bei Gründung der Kommission 
gab es erhebliche Irritationen beim Historischen Verein für die Saargegend und die Be¬ 
fürchtung von Mitgliederüberschneidungen, Doppelarbeit und Zersplitterung der staat¬ 
lichen Zuschüsse, dazu JÄSCHKE, Gründungszeit (wie Anm. 5), S. 33-42. 1959 äußerte 
Eugen Meyer dann auch Bedenken hinsichtlich einer Überorganisation auf landesge¬ 
schichtlichem Gebiet, vgl. Herrmann, Eugen Meyer (wie Anm. 5), S. 77. Aber 1959, 
wie auch schon 1951, wusste man eine beide Seiten befriedigende Aufgabenteilung zu 
finden: Das Institut klammerte bei seinen landeskundlichen Forschungen das Feld der 
Historie im engeren Sinn aus und überließ es der Kommission. Zudem kam es zu perso¬ 
nellen Verschränkungen: Der Schweizer Hektor Ammann, von 1957/58 bis 1963 Profes¬ 
sor für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte an der Universität Saarbrücken und Direktor 
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