Gründe. Auszuschließen ist ein Auseinanderleben des Paares ja nicht. Möglich
wäre aber auch der Gedanke, dass nach dem Tode Jakobs Bärbel nicht als hinter-
lassene Geliebte dastehen sollte oder wollte, der man alle Verschreibungen ohne
den Schutz ihres Gönners würde streitig machen können. Dafür spräche die baldige
Eheschließung Bärbels mit einem in Hagenau ansässigen Juristen namens Eucha¬
rius*1 . Diese Vereinigung war für beide Parteien interessant. Bärbel konnte so auf
rechtlichen Beistand in allen ihren Besitzangelegenheiten zählen, und der Ehemann
heiratete eine der wohlhabensten Frauen der Stadt. Ein anderes Motiv könnte laut
Lempfrid eine mögliche Schwangerschaft Bärbels gewesen sein. Er schließt das
aus dem Bärbels Schwestern nach ihrem Tod anheimfallenden Kinderspielzeug6*.
Sollte das Kind von Jakob gezeugt worden sein, wie Lempfrid annimmt* 69 *, kann
man davon ausgehen, dass der Graf sich wegen eines Bastardkindes nicht auf
Streitigkeiten mit den Erben seines Bruders Ludwig einlassen wollte. Durch die
Verheiratung Bärbels mit Eucharius festigte er die Position der Frau und sorgte
dafür, dass das Kind ehelich zur Welt kam.
1480 starb Graf Jakob von Lichtenberg und nur vier Jahre später Bärbel von
Ottenheim. Für die Jahre nach ihrer Trennung von Jakob im Bart verschwand des¬
sen ehemalige Geliebte weitgehend aus den Quellen. Da aber die Bärbel von dem
Lichtenberger überschriebenen Güter nach ihrem Tod wieder an die Herrschaft
zurückfallen sollten, sind wir über die Umstände ihres Todes gut unterrichtet.
Aus den erhaltenen Briefen zwischen Rat und Meister der Stadt Hagenau und
den Grafen Simon Wecker von Zweibrücken-Bitsch und Philipp von Hanau als den
lichtenbergischen Erben geht hervor, dass Bärbel Ende April beziehungsweise
Anfang Juni 1484 in gefengnis [...] genommen worden war 0. Welcher Vergehen
Bärbel sich schuldig gemacht hatte, lässt sich aus den Quellen nicht erschließen.
Dort erfahren wir nur, dass sie als ein ubeltetige frowe und etlicher Ursachen halb
eingesperrt wurde’1. Lempfrid zitiert in seiner Arbeit einen Gerichtsschluss vom
12. Juli 1484 in dem etwas lymots halb, also üble Nachrede, als Grund angegeben
wurden 2. Es ist wahrscheinlich nicht von der Hand zu weisen, dass Bärbel ob ihrer
Vergangenheit, ihres Reichtums und ihrer Beziehung zum verstorbenen Grafen von
Lichtenberg, dem man alchimistische Experimente und Studien nachsagte, ins Ge¬
rede gekommen war. Auf jeden Fall wurde Anklage gegen sie erhoben, und der
Ausgang des Prozesses war ungewiss. Weil nicht klar war, ob Bärbel nicht villicht
vom Leben zum Tode bracht werden möchte, baten die lichtenbergischen Erben den
Rat der Stadt Hagenau darum, achtzugeben, dass nichts von Bärbels Habe in fal¬
sche Hände geriete 3. Zu einem Urteilsspruch kam es allerdings im Falle der Bärbel
von Ottenheim gar nicht mehr, da die Angeklagte, wie der Rat den Lichtenbergern
im Juli 1484 mitteilte, sich selbs vom Leben zum Tode umgebracht hatte74. Man
Ebd. S. 64.
Ebd. S. 61 und 75f.
Ebd.
Lempfrid, Bärbel (wie Anm. 3), S. 90; Battenberg/ Metz, Lichtenberger Urkunden
(wie Anm 7), Nr. 4921.
Ebd. S. 89 und Nr. 4920.
Lempfrid, Bärbel (wie Anm. 3), S. 65f.
Battenberg/Metz, Lichtenberger Urkunden (wie Anm. 7), Nr. 4920.
Ebd. Nr. 4935.
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