ratsjahr (1419) seiner Eltern und der Angabe, dass er einen älteren Bruder und eine ältere
Schwester hatte, auf höchstens 20 Jahre angesetzt werden. Über seinen älteren Bruder Jo¬
hann IV. von Rodemachern ist wenig bekannt, die ältere Schwester Franziska vermählte
sich später (20.07.1446) mit dem Grafen Wilhelm von Virneburg, eine jüngere Schwester
Margarethe's starb bald nach ihrer Heirat mit Graf Wilhelm von Lützelstein/La Petite Pierre.
Die Gründe der Brautmutter für die Gattenwahl sind nicht durchschaubar. Während
die Braut väterlicher- und mütterlicherseits traditionsreichen Grafengeschlechtern ent¬
stammte, die nach späterer Terminologie ,reichsunmittelbar' waren, kam der Bräutigam
aus einer aus dem Ritterstand aufgestiegenen Familie, die zu den Landständen des Her¬
zogtums Luxemburg gehörte. Mehrere ihrer Mitglieder hatten Ämter im Herzogtum Lu¬
xemburg bekleidet.1 Der von Kratzsch verwendete Grafentitel trifft nicht zu.1"
Margarethes Heiratsvertrag ist nicht erhalten. Als Mitgift wurden vermutlich 6000 fl.
vereinbart, aber nicht voll ausgezahlt.1 Bewittumt wurde Margarethe auf die kleine Herr¬
schaft Richemont/Reichersberg rund 15 km nördlich Metz.12
Hintergründe und Streiflichter einer Burgbelagerung“, in: Hem echt 38 (1936) S. 7-36. Die Angaben bei Möl¬
ler, Walter: Stammtafeln westdeutscher Adelsgeschlechter, Darmstadt 1922, Tafel LV11, bedürfen der Korrektur.
Renger, Christian / Mötsch, Johannes: Inventar des herzoglich arenbergischen Archivs in Eldingen/Enghien (Bel¬
gien), Teil 2, Koblenz 1997, Nr. 577-580. ln der Urkunde vom 20.07.1446 wird auch Gerhards Bruder
Johann genannt.
8 Zum Jahr 1460 schon als tot erwähnt (Eder-Stein, Irmgard / Lenz, Rüdiger / Rödel, Volker: I jimnstein-
Wertheim-Freudenbergsches Archiv Grafschaft Virneburg. Inventar des Bestands F US 6 im Staatsarchiv Wertheim.
Urkundenregesten 1222-1791, Stuttgart 2000, Nr. 305).
9 Reichert, Winfried: Uandesherrschaft %wischen Reich und Frankreich. Verfassung, Wirtschaft und Territorialpolitik in
der Grafschaft Luxemburg von der Mitte des 13. bis per Mitte des 14. Jahrhunderts, Teil 2, Trier 1993, S. 629 und
980ff.
10 Kratzsch, Konrad: Das Gebetbuch der Margarethe von Rodemachem. Eine Bildfolge aus der PergamenthandschriftQ
59 in der Zentralbibliothek der deutschen Klassik gu Weimar. 2. Auf]., Wien 1978, S. 34.
11 Der Betrag von 6000 fl. wurde von mir erschlossen, weil 1468 und 1502 aus der Ausstattung herrühren¬
de Forderungen in Höhe von 3000 fl. bei Margarethes ältestem Bruder Graf Philipp von Nassau-
Weilburg, aber nicht bei dem jüngeren Johann geltend gemacht wurden. Ich nehme an, dass Margarethes
Mitgift gleichmäßig von ihren beiden Brüdern aufgebracht werden sollte. Gerhard von Rodemachern
trat seine Forderung von 3000 fl. an Philipp von Nassau-Weilburg an den Grafen von Virneburg ab (.Pu-
blications de la Section Historique de ¡’Institut Grand-Ducal de Luxembourg, im Folgenden zitiert als Puhl Lux. 34
[1880] S. 20 Nr. 61). Graf Eberhard von Sayn-Wittgenstein als Ehegatte von Margarethes gleichnamiger
Tochter mahnte 1502 den Grafen Philipp von Nassau-Weilburg, dass die Zahlung der 3000 fl. an seine
Schwester Margarethe von ihrer Vermählung mit dem von Rodemachern noch ausstehe (HHStA Wies¬
baden Best. 131 11/Nr. 537 fol. 5 Samstag nach Exaudi 1502). Auch Margarethes beide Enkelkinder aus
der ersten Ehe ihrer Tochter Fdisabeth mit Junggraf Friedrich von Mors, nämlich Bernhard, Graf von
Mörs-Saarwerden, und Margarethe, verehelichte Gräfin von Wied, und deren Tochter Anna, beide ver¬
treten durch Wilhelm, Graf zu Wied und zu Mörs, Herr zu Isenburg und Runkel, brachten bei den nas-
sau-saarbrückischen Verwandten ihre Forderung in Erinnerung. Der Graf von Wied bat den Grafen
Ludwig von Nassau-Weilburg, ihm die Summe des Hauptgelds „mit sampt allem ufgange“ zuzustellen
(HHStA Wiesbaden Best. 131 II/Nr. 537 fol. 3 ohne Datum). Anscheinend bestand Dissens, wem diese
3000 fl. zuständen; denn am 29.08.1539 teilten Graf Wilhelm von Sayn-Wittgenstein und Graf Wilhelm
von Neuenahr und Mörs dem Grafen Philipp von Nassau-Weilburg mit, dass jetzt die wegen dieses Be¬
trages zwischen ihnen bestehenden Missei beigelegt seien, und mahnten die Zahlung erneut an (ebd., fol.
4).
12 Das ergibt sich aus dem Heiratsvertrag zwischen ihrer Tochter Elisabeth und Junggraf Friedrich von
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