ge kulturlandschaftliche Eigenartbedeutung aufweisen. Damit einher geht das
Erfordernis, solche Relikte zu bewahren, die für den Erhalt der historisch ge¬
wachsenen individuellen Grundstrukturen der betreffenden Industrielandschaft
unverzichtbar sind.31
3. Der Authentizität der zu bewahrenden industriekulturellen Relikte kommt ein
besonderer Stellenwert zu. Dies gilt nicht nur für den formalen und funktionalen
Erhaltungszustand schützenswerter Objekte.32 33 Auch die authentischen Objekt¬
standorte sind generell von substanzieller Bedeutung. Translozierungen sind
demnach mit dem Ziel der kulturlandschaftlichen Identitätserhaltung grundsätz¬
lich nicht vereinbar,
4. Da sich aus verschiedensten Gründen nicht jedes industriekulturelle Relikt
nachhaltig erhalten lässt, wird es nahezu immer vonnöten sein, Auswahlen zu
treffen. Den Objektselektionen sind - ebenso wie den üblicherweise vorausge¬
henden Objektbewertungen - nachvollziehbare und konsequent am Ziel der
kulturlandschaftlichen Identitätserhaltung ausgerichtete Kriterien und Leitbilder
zugrunde zu legen.'1
Die Möglichkeiten einer mehr als nur kurzfristigen Erhaltung industriekultureller
Relikte unterliegen in vielen Fällen nicht unerheblichen objektspezifischen
respektive objekttypspezifischen Restriktionen. So kann bei bestimmten fossi¬
len Relikten der Wegfall der ehemaligen Betriebsbedingungen zu einer wachsen¬
den Substanzgefährdung führen, die - z.B. im Falle hoher Korrosionsanfällig¬
keit - eine beständige Sicherung der Objekte in ihrer formalen Gestalt wesentlich
erschwert. Noch schwieriger stellt sich die Situation bei innerbetrieblichen
funktionspersistenten Objekten dar. Diese sind im Grunde nur in wenigen
Ausnahmefällen über längere Zeit in ihrer historischen Substanz komplett kon¬
servierbar, da sowohl betrieblich notwendige Effizienzsteigerungen als auch der
betriebsbedingte Verschleiß Substanz veränderde Maßnahmen gemeinhin un¬
vermeidlich machen: diese reichen vom Auswechseln einzelner Teile über Um¬
bauten und Erweiterungen bis zur Beseitigung bzw. zum Ersatz von Betriebs¬
gebäuden und Fertigungsanlagen. Dagegen ist es im Falle mancher funktions¬
persistenter Relikte außerhalb von Betriebsarealen - z.B. Infrastruktureinrichtun¬
gen und Werkssiedlungen - sehr wohl möglich, erfolgreich auf eine bleibende
Bewahrung ihrer originären Funktion, ihrer authentischen Konstruktion sowie
weitest gehend auch ihrer historischen Substanz hinzuwirken.34
31 Dabei ist zu beachten, dass die maßgeblichen Grundstrukturen auch prägende Kulturland¬
schaftsmerkmale früherer - noch nicht industriell geprägter - Abschnitte der Landschafts¬
entwicklung einschließen können. In diesen Fällen sind folgerichtig auch diesbezügliche
Konservierungs- und Pflegemaßnahmen zu ergreifen, um die Bedeutung der nichtindus¬
triellen Nutzungen für die individuelle Landschaftsgenese materiell ablesbar zu erhalten.
32 Vgl. Wagner (Anm. 3), S. 131-133.
33 Zu entsprechenden Leitbildern und Kriterien vgl. u.a. Quasten (Anm. 8), S. 25-31;
Quasten u. Wagner (Anm. 15), S. 254-263; Wagner (Anm. 3), S. 103-134.
34 Vgl. Quasten u. Wagner (Anm. 15), S. 275 f.
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