Zukunftsweisender als die Zuspitzung auf die aus Deutschland importierte
Verschuldensproblematik waren die Bemühungen um die Schaffung eines
Versicherungsschutzes,23 wie ihn wiederum in Deutschland am konsequentesten
das von Bismarck initiierte Unfallversicherungsgesetz von 1884 mit dem
Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz und seiner damit
verbundenen weitgehenden Haftungsfreistellung des Unternehmers verwirklicht
hatte.24 Denn selbst die Einführung einer Gefährdungshaftung konnte, wie die
deutschen Erfahrungen mit dem Reichshaftpflichtgesetz von 1871 lehrten,25 die
mit den Arbeitsunfällen verbundene Problematik nicht adäquat lösen, ganz
abgesehen davon, daß der Arbeitnehmer im Falle des Konkurses eines
Unternehmers das Risiko lief, leer auszugehen.26
Das Faszinierende an der französischen Debatte ist nicht nur die Beobachtung
der Überlagerung der alten Ordnung durch ein neues Konzept, sondern auch die
Tatsache, daß dieses zeitlich einhergeht mit der Zunahme der industriellen
Arbeit, welche solche mit Arbeitsunfällen verbundene Schicksale offenbar an¬
ders wahmehmen ließ, zumal in einem sich wandelnden städtischen Umfeld die
23 In Frankreich und Belgien in diesem Zusammenhang beispielsweise gefordert von
Sainctelette, Charles: De la responsabilité et de la garantie (Accidents de transport et de
travail), Bruxelles-Paris 1884, S. 226 ff.; vgl. auch die Bemerkung in Rép. D. 34 II
(1869) 2102 (Ouvrier n° 94). Rechtsvergleichend zur Entwicklung sodann Zacher, Hans
F. (Hg.): Bedingungen für die Entstehung und Entwicklung von Sozialversicherung,
Berlin 1978, der nach S. 426 eine Synopse der Entwicklung in Deutschland, Frankreich,
England, Österreich und der Schweiz bietet.
24 Vgl. dazu die Darstellung von Wickenhagen, Ernst: Geschichte der gewerblichen
Unfallversicherung, 2 Bde; München - Wien 1980, Bd. 1, S. 28 ff. und Bd. 2, S. 10 ff.
den Auszug aus der Begründung zum ersten Entwurf, S. 19 zu der hier interessierenden
Haftungsfreistellung des Arbeitgebers. Sie wurde umgesetzt in § 95 des Unfall¬
versicherungsgesetzes vom 6.7.1884; heute findet sich der Haftungsausschluß in §§ 104-
110 SGB VII geregelt. Zum Gesetzgebungsverfahren, zur Konzeption des Schadens¬
ausgleichs und zur späteren Entwicklung vgl. Gitter, Wolfgang: Schadens-ausgleich im
Arbeitsunfallrecht, Tübingen 1969, S. 5 ff., 38 ff.; zum Haftungsausschluß zugunsten des
Unternehmers ebd. S. 211 ff., 219 ff., 238 ff.
25 Hierzu auch das materialreiche Werk von Barta, Heinz: Kausalität im Sozialrecht, 2 Bde.,
Berlin 1983.
26 In Frankreich verschärfte die Loi du 9 avril 1898 concernant les responsabilités des
accidents dont les ouvriers sont victimes dans leur travail, D.P. 1898.4.49 die Haftung
des Arbeitgebers, der sich einzig bei höherer Gewalt und vorsätzlicher Schadens¬
begehung des Arbeitnehmers exkulpieren konnte: Eine erste Stärkung des Versiche¬
rungsgedankens brachte dann die Loi du 24 mai 1899 étendant [...] les opérations de la
Caisse nationale d’assurance en cas d’accidents, D-P. 1899.4.40 (beide mit Wiedergabe
von Materialien), deren Konzeption aber unter manchem Aspekt unbefriedigend war. Zur
Entwicklung vgl. zudem Halpérin (Anm.13), S. 270 ff. (n° 187).
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