korpus jedoch besonders bevorzugt werden und nicht selten durch Alliteration ge¬
stärkt sind, sowie in sonstige korpustypische Formulierungen mit ansatzweise festem
Charakter (fest im Sinne der Wiederholbarkeit).
Beispiele:
zu a) belegte Rechtsformeln:
nast anspracben und antwort und erkentenisse; auch: ansprechen und forderung (vgl. RWB I, Sp.
731 f: ansprache ,Klageformel; Forderung, Rechtsstreit4, neigt zur Bildung von Paarformeln
und ist im Zusammenhang mit Antwort häufiger belegt; RWB I, Sp. 733: ansprechen münd¬
lich gegen jmd. Klage erheben*; RWB I, Sp. 756f: Antwort (Verteidigungsrede) auf eine
Klage4; RWB III, Sp. 215-218: Erkenntnis Anerkenntnis; Urteil, Schiedsspruch4, neigt zur
Bildung von Paarformeln; RWB III, Sp. 626: Forderung ,allgemeiner Anspruch auf etw.4,
häufig belegt im Zusammenhang mit Ansprache);
mit dime briefe und boden (als Paarformel üblich; vgl. RWB II, Sp. 426);
unbewart diner/siner eren (vgl. RWB II, Sp. 1264: Ehre bewahren ,Fehde ansagen4);
von eren und rechts wegen (als Formel belegt; vgl. RWB II, Sp. 1257);
pu minen banden bringen (in fester Verbindung vgl. RWB IV, Sp. 1585 ,herbeischaffen4);
unsem banden stellen (in fester Verbindung vgl. RWB IV, Sp. 1595 ,(Sachen) übergeben4);
•gu dagegeen dich kommen!schicken (,einen Schiedstag einberufen (lassen)4);
nast rade und heljfe (vgl. RWB V, Sp. 958, 965: Hilfe ,Beistand, Unterstützung4, häufig als
Formel mit Hilfe und Kat, auch in negativem Kontext ^Beihilfe4));
aen vede und aen vigentschafft (vgl. RWB III, Sp. 468: Feindschaft — rechtliches Synonym zu
Fehde)4;
zu b) strukturell formelhafte Ausdrucksweisen, oft mit einzelnen Rechtswörtern:
— Paarformeln:
von (graffesch aff / manne schaff / von gebürte und blutes) wegen bewant und verbuntlich (s.u.);
angewonnen und abegelaufen (auch in umgekehrter Reihenfolge) (vgl. RWB I, Sp. 151: ablaufen
,erobern, erstürmen4, Sp. 648: angewinnen ,durch Gewalt erlangen’);
des nit enferren oder entwisen (vgl. z.B. RWB III, Sp. 19: entweisen hier ,wegnehmen’);
von der myssel undgespenne wegen (vgl. RWB IX, Sp. 697: Mißhell,Streit, Feindseligkeit’; RWB
IV, Sp. 555: Gespän Rechtsstreit4, neigt zur Bildung von Paarformeln);
mit recht yu verantworten und gu versprechen stehen;
— verstärkende (z. T. alliterierende) Dreierformeln:
myne amptlude, rette und frunde (vgl. z.B. RWB I, Sp. 576: Amtleute; RWB III, Sp. 866-870:
Freund,Verwandter; Bundesgenosse; Vertreter, Schiedsrichter4);
4 Zum rechtlichen Status und entsprechenden sprachlichen Formeln und Bezeichungen vgl. Orth, Fdsbet:
Die Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main im Spätmittelalter, Fehderecht und Fehdepraxis im 14. und 15. Jahr¬
hundert, Wiesbaden 1973 (Frankfurter Flistorische Abhandlungen 6), hier bes. 55f.
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