ANHANG
Das erhaltene nicht-urkundliche Verwaltungsschriftgut der Gräfin
Elisabeth von Nassau-Saarbrücken.
Hans-Walter Herrmann
Für weitere Untersuchungen über Elisabeths persönlichen Anteil an der Übertragung der
chansons de geste in spätmittelhochdeutsche Prosa und über Entstehungsort und -zeit der
überlieferten Handschriften ihrer Werke erscheint es mir nützlich, Sprache und Schrift der
nassau-saarbrückischen Verwaltung ihrer Zeit zu kennen und mit ihren literarischen Tex¬
ten zu vergleichen. Dafür halte ich das nicht-urkundliche Verwaltungschriftgut, also in er¬
ster Linie Korrespondenzen, aber auch Schriftstücke des verwaltungsinternen Gebrauchs
(Instruktionen, Aufzeichnungen (Noteln) über bestimmte Vorfälle oder Verhandlungen)
für aussagekräftiger und ergiebiger als die stark formulargebundenen Urkunden.
Der Historiker versteht unter ,Urkunden4 schriftliche, unter Beachtung eines nach Person,
Sache, Ort und Zeit variablen Formulars angefertigte Texte, die Vorgänge rechtlicher Na¬
tur, z.B. Käufe, Verkäufe, Belehnungen, Gewährung von Freiheiten und Vorrechten,
Bündnis-, Friedens-, Schutz-, Geleitsverträge, Urteile, Urfehden usw., dokumentieren sol¬
len. Urkunden stellen die Hauptmasse des aus dem Früh- und Hochmittelalter überliefer¬
ten Verwaltungsschriftguts dar. Im Zuge einer zunehmenden Schriftlichkeit des Ge¬
schäftsverkehrs und der Verfügbarkeit von Papier als billigerem Beschreibstoff entstanden
im Spätmittelalter neben der Urkunde in weltlichen und geistlichen Kanzleien in regional
sehr differenzierter Intensität andere Schriftstücke, in denen weder konsütutiv noch de¬
klaratorisch Rechtsgeschäfte schriftlich festgehalten („beurkundet44) wurden, sondern die
der Vorbereitung von Rechtsgeschäften, ihrer Durchführung und praktischen Umsetzung
dienten, die Verrechnung von Einkünften und Ausgaben in Geld oder Naturalien betra¬
fen oder nur Übermittlung von Aufträgen und Nachrichten enthielten. Ein großer Teil
dieser Schriftstücke wird umgangssprachlich als ,Brief bezeichnet und das Wort im Fol¬
genden auch in diesem Sinne verwendet, obwohl das mhd. brif dem heutigen Begriff Ur¬
kunde4 entsprach.
Auch die Abfassung eines spätmittelalterlichen nicht-urkundlichen Verwaltungsschreibens
(= Brief) richtete sich nach einem Formular, ließ aber der individuellen Gestaltung, wie es
der Beitrag von Nina Janich in diesem Band zeigt, doch mehr Spielraum als die Urkunde.
Briefe enthalten oft eine breitere Schilderung von Vorfällen und Ereignissen, von Absich¬
ten und Plänen, mitunter Motivation des eigenen offensiven oder defensiven Verhaltens
gegenüber den angesprochenen Fakten, Referate voraufgegangener Korrespondenz, auch
Beurteilungen des Korrespondenzpartners oder Dritter. Daher sind Briefe nicht nur eine
treffliche Ergänzung zum oft knappen und trockenen Inhalt von Urkunden, sondern sie
vermitteln gerade wegen ihrer geringeren Formulargebundenheit und ihres themaüsch
breiteren Inhaltes einen größeren und besseren Einblick in Syntax und Vokabular einer
Kanzlei als die Sprache der Quellengattung „Urkunden44.
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