Full text: Zwischen Deutschland und Frankreich (34)

Messen in Frankfurt296 und Genf297 einkaufen. Am kurpfälzischen Zoll in Kaiserslautern 
waren die für ihren Eigenbedarf und den ihrer Söhne bestimmten Güter zollfrei298. Die 
Nachrichten über adligen Besuch in Saarbrücken bei Elisabeth beschränken sich auf eine 
beiläufige Erwähnung eines Aufenthaltes der Elisabeth von Görlitz, Pfandherrin des Her¬ 
zogtums Luxemburg, um 1435299. 
Die in der lokalgeschichdichen Literatur gern erzählte Anekdote, die Bauern hätten in 
Sommernächten mit Ruten die Teiche schlagen müssen, damit die Frösche durch lautes 
Quaken nicht die Nachtruhe der Gräfin störten300, wird fälschlicherweise mit ihr in Ver¬ 
bindung gebracht. Dies ist übrigens nicht die Marotte einer Herrin mit leichtem Schlaf, 
sondern ein altes Herrenrecht, das auch für andere Orte Lothringens, des Westrichs und 
des Elsaß belegt ist301. 
5. Kein völliger Rückzug aufs Altenteil 
Gegen Ende der 1430er Jahre war das Ende der Regentschaft abzusehen. Elisabeth als 
Landesherrin und Mutter stellte sich die Aufgabe, die künftigen Herrschaftsbereiche ihrer 
beiden Söhne abzugrenzen, sich um die Vermählung ihrer Kinder zu kümmern und 
schließlich die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf dem 
Altenteil zu treffen. Über die Erziehung ihrer Söhne ist wenig bekannt. Aus der Notiz ih¬ 
res Jüngeren Johann, er habe 1437 in der Abtei St. Denis die französische Fassung des 
Hugeschapler für seine Mutter abgeschrieben, leitet Bernhard Burchert eine von seiner 
Mutter veranlaßte ritterliche Ausbildung in Paris ab302. Doch muß dazu kritisch bemerkt 
werden, daß König Karl VII. sich nur selten in Paris aufhielt. Er bevorzugte die Residenz¬ 
schlösser an der Loire und ihren Nebentälern, vor allem Loches. 
296 Einkäufe im April 1435 (HHStA Wiesbaden Abt. 130 Nr. 136). 
297 Zahlung des Johann von Wolfstein an einen Kaufmann in Genf im Auftrag Elisabeths, erwähnt in Urk. 
vom 05.06.1438 (ebd. Nr. 167). 
298 LA SB Best. N-Sbr. II Nr. 1521 Urk. von 13.01.1445. 
299 In einem undatierten Schreiben an Georg von Rollingen (ebd. Nr. 3109 fol. 1) über die Gefangennahme 
eines „armen Mannes“ namens Friedrich von Buesingen findet sich die Formulierung als unser frauwe von 
Brabant Sarbrucken was. Diese Titulierung der Elisabeth von Görlitz erklärt sich aus ihrer ersten Ehe 
mit Anton von Burgund, Herzog von Brabant. Aufgrund ihrer zweiten Ehe mit Johann von Bayern wird 
sie auch "Frau von Bayern" genannt (Varsberg-Korrespondenz, Nr. 77). 
300 Die Stelle im Völklinger Weistum von 1422 lautet: und gebürte mynerfrauwen der grajfynne yu Folkelingen %u ly- 
gen, so sollent sie die frösche schweygen, da% sie myn frauwe nicht wecken (LA SB Best. N-Sbr. II Nr. 2441 S. 370). 
Ein direkter Bezug zu Elisabeth ist nicht erkennbar. Auch ist zu bedenken, daß die in den Weistümern 
überlieferten gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen meist erheblich älter als die Niederschriften sind. 
301 Hiegel, Henri: „Le droit de grenouillage en Moselle,“ in: ASFLAL 55 (1955) S. 13-20; Wilbert, Jean 
Louis: „Le ,droit de grenouillage', légende ou réalité“, in: Société d'Histoire de l'Alsace-Bossue No. 36, 2ème 
semestre 1996, S. 6-9; Rüg, Karl: Burg Bucherbach im Köllertal, Püttlingen 1984, S. 31. 
302 Burchert (wie Anm. 19), S. 39. 
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