Full text: "Grenzgänger"

dem Recht des Beschäftigungsortes unterliegen (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b VO 
1408/71/EWG). Dies bedeutet für den lothringischen Arbeitnehmer im Saarbrücker 
Betrieb also, daß für ihn die deutschen sozialrechtlichen Bestimmungen gelten; ent¬ 
sprechend ist der deutsche Pendler in Frankreich der französischen Sozialgesetzge¬ 
bung unterworfen. Zuständig ist damit der Sozialversicherungsträger im arbeitge¬ 
benden Land; Leistungen können grundsätzlich nur von ihm bezogen werden. Diese 
Regel gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Will man sich ein zutreffendes Bild ver¬ 
schaffen, so muß man nach den einzelnen Leistungsarten differenzieren. Dies kann 
an dieser Stelle nicht umfassend geschehen. Herausgreifen möchte ich daher nur 
zwei Fälle, die mir wegen ihrer Besonderheiten interessant erscheinen, die Leistun¬ 
gen bei Krankheit und bei Arbeitslosigkeit. 
aa) Bei Erkrankungen von Arbeitnehmern, die in einem anderen Staat als dem Be¬ 
schäftigungsstaat wohnen, bleibt es zunächst bei dem Grundsatz, daß der Sozialver¬ 
sicherungsträger des Beschäftigungsstaates für sie zuständig ist. Für den Lothringer, 
der in Saarbrücken arbeitet, ist also die deutsche Krankenkasse zurständig. Während 
jedoch die deutsche Krankenkasse grundsätzlich die bei Krankheit vorgesehenen 
Geldleistungen (etwa Krankengeld) zu erbringen hat, erhält der Erkrankte die erfor¬ 
derlichen Sachleistungen (etwa Krankenhausbehandlung; Behandlung durch den 
Arzt) regelmäßig vom Träger seines Wohnortes, als ob er bei diesem versichert wäre 
(Art. 19 Abs.l VO 1408/71/EWG). Der Arbeitnehmer aus Metz erhält also seine 
Sachleistungen von der für Metz zuständigen Krankenkasse. Diese Krankenkasse 
handelt allerdings für Rechnung des zuständigen Trägers; also der deutschen Kran¬ 
kenkasse. Dies bedeutet, daß die französische Krankenkasse, die ihre Leistungen an 
den lothringischen Arbeitnehmer erbringt, einen Erstattungsanspruch gegen den ei¬ 
gentlich zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger hat40. Diese Rechtslage 
wird für den Anwendungsfall des Grenzgängers nun wiederum in Art. 20 VO 
1408/71/EWG modifiziert. Ihm wird die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Leistun¬ 
gen bei Krankheit in seinem Beschäftigungsstaat zu erhalten. Er hat damit im Ergeb¬ 
nis ein Wahlrecht, ob er die Leistungen des Wohnortstaates oder des Beschäftigungs¬ 
staates in Anspmch nehmen will41. 
bb) Für die Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer ist zu unterscheiden: Bei 
Kurzarbeit oder bei sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall erhält der Grenzgän¬ 
ger Leistungen nach den Vorschriften des Beschäftigungsstaates von dem zuständi¬ 
gen Träger (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i VO 1408/71/EWG). In diesen Fällen 
bleibt es bei der anfangs genannten Grundregel, also der Zuständigkeit des Sozialver¬ 
sicherungsträgers des Beschäftigungsstaates. Wird der Grenzgänger dagegen in vol¬ 
lem Umfang arbeitslos, so bestimmt die Verordnung, daß er Leistungen nur nach den 
Vorschriften seines Wohnortstaats in Anspruch nehmen kann (Art. 71 Abs. 1 Buch¬ 
stabe a Ziffer ii). Diese Regelung für Vollarbeitslosigkeit ist nach der Verordnung ei¬ 
gentlich strikt und ohne Ausnahme angeordnet. Die Verordnung stellt durch diese 
Anordnung, daß der Grenzgänger nur die Leistungen nach den Vorschriften des 
Wohnortstaates in Anspruch nehmen kann (nicht aber nach den Vorschriften des Be¬ 
schäftigungsstaates) die Grenzgänger schlechter als andere Arbeitnehmer, bei denen 
40 Vgl. Art. 93 ff. VO 574/72/EWG. 
41 Eichenhofer, Internationales Sozialrecht, 1994, Rdnr. 413. 
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