wird insbesondere auch Grenzgängern aus Nicht-EU-Staaten der Zugang zum deut¬
schen Arbeitsmarkt eröffnet.
c) Abschließend ist demnach festzuhalten, daß EU-Ausländer eine Grenzgängerbe¬
schäftigung in Deutschland ohne weiteres aufnehmen können, während Drittstaats¬
angehörige eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. zumindest eine Grenzgängerkarte
und darüber hinaus eine Arbeitserlaubnis benötigen; der Erteilung dieser Papiere ste¬
hen aber bei einer Grenzgängerbeschäftigung keine grundsätzlichen Hindernisse ent¬
gegen.
2. Ist die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Vertragsschluß gediehen, so
stellt sich zunächst die weitere Frage, welches Recht auf einen Arbeitsvertrag an¬
zuwenden ist, der mit einem Grenzgänger geschlossen wird. Da sein Wohnort in ei¬
nem anderen Staat liegt als der Beschäftigungsort, gewinnt der Arbeitsvertrag einen
internationalen Bezug, und es stellt sich etwa bei dem Franzosen aus Forbach, der bei
Ford in Saarlouis arbeitet, die Frage, ob auf sein Arbeitsverhältnis deutsches oder
französisches Recht anwendbar ist.
a) Welchem Recht er unterliegt, regelt das Internationale Arbeitsrecht. Dieses sieht
jedenfalls für die Bundesrepublik vor, daß die Parteien des Arbeitsverhältnisses das
anwendbare Recht in freier Rechtswahl bestimmen können26. Der saarländische Un¬
ternehmer und sein lothringischer Angestellter sind also nicht gehindert, für ihren
Vertrag die Geltung des französischen Rechts zu vereinbaren. Tun sie dies nicht, tref¬
fen sie also keine Bestimmung über das anwendbare Recht, dann gilt i.d.R. das Recht
des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine
Arbeit verrichtet27. In meinem Beispiel des lothringischen Arbeitnehmers wäre dies
also das deutsche Arbeitsrecht. Das mangels einer Rechtswahl hilfsweise anzuwen¬
dende Recht hat im übrigen auch dann Bedeutung, wenn die Parteien in der Tat davon
abweichen und die Geltung eines anderen Rechts vereinbaren. Denn die Rechtswahl
darf nicht dazu fuhren, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm
durch die zwingenden Bestimmungen des hilfsweise anwendbaren Rechts gewährt
wird28. Es ist also insoweit ein Günstigkeitsvergleich zwischen dem gewählten Recht
und den Normen des R.echts anzustellen, das gelten würde, wenn keine Rechts wähl
erfolgt wäre.
Ist das anwendbare Recht ermittelt, so läßt sich dessen Vorschriften entnehmen, wel¬
che Rechte und Pflichten die Arbeitsvertragsparteien treffen. Diesen für Laien, aber
auch für Juristen, schwierigen Vorgang, bei Sachverhalten über die Grenze das an¬
wendbare Recht zu ermitteln, wollen wir an einem Beispiel etwas näher erläutern.
b) Ein Arbeitnehmer aus Forbach arbeitet bei Ford in Saarlouis. Die Parteien haben
im Arbeitsvertrag die Anwendung französischen Rechts vereinbart. Der Arbeitgeber
kündigt. Im Kündigungsschreiben sind keine Kündigungsgründe angegeben. Weder
der Arbeitnehmer noch der Betriebsrat werden vor der Kündigung angehört.
26 Art. 27, 30 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB); Art. 3, 6
Abs. 1 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
(EVÜ).
27 Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ.
28 Art. 30 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1 EVÜ.
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