schlicht die Ansässigkeit an einem Ort. Da hiervon Sprecher von Walisisch und
Englisch betroffen waren, hatte Sprachenpolitik bei den Erwägungen der
Commons offensichtlich keine Bedeutung. Die Vernichtung des Walisischen
war als politisches Ziel nicht vorhanden. Allerdings hätten Versammlungsver¬
bote, Verbot walisischen Rechts, Verbot des Bardentums und Ämterverbote für
Waliser das Walisische aus dem öffentlichen Bereich verschwinden und Eng¬
lisch an seine Stelle treten lassen, wenn sie umgesetzt worden wären. Die Ge¬
setze gegen die Waliser wurden bis zum Act of Union nicht aufgehoben und im
15. Jahrhundert mehrfach erneuert.117 Sie wirkten hemmend für aufwärtsstre¬
bende Waliser, die gezwungen waren, Einbürgerungen zu beantragen,118 und
boten Engländern immer wieder eine Handhabe zur Niederhaltung unliebsamer
Konkurrenz.
6. Walisisch als Gerichtssprache
Zwischen 1284 und 1536 war Wales aufgeteilt in das Fürstentum, das seit 1301
und ständig seit 1343 dem englischen Kronprinzen zugewiesen war, und in eine
Vielzahl von Marken, die vom Königtum unabhängigen Markgrafen unterstan¬
den. Diese hatten in ihrer Mark alle juristischen Vollmachten eines Königs.119
Walisisches Recht war regional unterschiedlich verankert und schon vor der Er¬
oberung vielfach unbeliebt.120 Das Recht, das im Fürstentum angewendet
wurde, wurde 1284 im ,Großen Statut von Ruddlan‘ festgelegt. Hiernach
wurde das walisische Recht in seinem Bestand gesichert. Es wurde lediglich von
,anti-göttlichen‘ und vernunftwidrigen Elementen gereinigt. Bei Zivilprozessen
und im Immobilienverkehr nahm walisisches Recht die Rolle eines Altemativ-
rechts an, das neben englischem Recht verwendet wurde.121 Zwingend vorge¬
schrieben wurde die Anwendung englischen Rechts bei Kapitalverbrechen.
Langfristig hielt sich im Fürstentum als Relikt walisischen Kriminalrechts nur
das amobr, eine Geldbuße, die auf sexuelle Verfehlungen von Frauen stand und
zum verbreitetsten nach walisischem Recht verfolgten Delikt im Fürstentum
wurde.122
Das Recht der Marken existierte formal unabhängig vom englischen Recht und
den Regelungen im Fürstentum.123 Zum größeren Teil handelte es sich um un¬
117 1429, siehe Rot.Pari. IV, S. 440. - 1433, siehe ebd. - 1447, siehe Rot.Pari. V, S. 138. -
Vgl. Rees: Calendar Nr. 9812, S. 328 f.
118 Vgl. Rees: Calendar Nr. 1224, S. 37, zu 1427: Nr. 1062, S. 36, zu 1430 oder 1436; Nr.
1318, S. 38, zu 1439-42; und öfter.
119 Vgl. Otway-Ruthven, S. 5, 7 und 12, mit Davies: Law, S. 10.
120 Siehe Davies: Twilight, S. 149.
121 Siehe ebd., S. 147.
122 Vgl. ebd., S. 155.
123 Vgl. Davies: Law, S. 2.
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