Full text: Sprachenpolitik in Grenzregionen (29)

Nun kann dies nicht heißen, der Staat sei völlig frei, die Bedingungen so zu 
definieren, daß private Minderheitenschulen völlig ausgeschlossen werden 
könnten. Die Vorgabe etwa, Unterricht dürfe generell nur in der nationalen 
Amtssprache erteilt werden, wie dies einige auf nationale Homogenität fixierte 
Staaten immer noch tun, mißachtet eindeutig die legitimen Belange der Minder¬ 
heit. Umgekehrt wird der nationale Schulgesetzgeber aber in seinen Anforde¬ 
rungen an Lehrplan und Schulorganisation vorschreiben dürfen, daß zwingend 
die nationale Amtssprache zu lehren sei, wohl auch, daß zumindest ein Teil des 
Unterrichts in der nationalen Amtssprache zu erteilen sei. 
Das in der Praxis schwierigste Problem minderheitenspezifischer Privatschul¬ 
systeme wurde dabei noch gar nicht erwähnt: Der Betrieb von Privatschulen 
kostet Geld, im Zweifel sogar sehr viel Geld. Nur die wenigsten Minderheiten 
werden von sich aus über die Ressourcen verfügen, ein ausgebautes eigenes 
Schulwesen selbst zu finanzieren. Gerechtigkeitserwägungen legen dann schnell 
die Forderung nach staatlicher Finanzierung, und sei es nur partieller Subven¬ 
tionierung, eines minderheitenspezifischen Schulsystems nahe. Die Minderheit 
wird sich darauf berufen, sie trage mit ihrem Steueraufkommen zur allgemei¬ 
nen Finanzierung des Bildungswesens bei, dann müsse ihr auch aus dem allge¬ 
meinen Mittelaufkommen ein angemessenes Schulwesen finanziert werden. An¬ 
gemessen aber sei auf Dauer nur ein Schulsystem, das die Sprache der Minder¬ 
heiten zum Lehrgegenstand wie partiell auch zum Lehrmedium macht (zum 
Problem der staatlichen Finanzierung von Privatschulen vgl. Marauhn 1994, 
423 ff.). 
Die Staaten tun sich schwer mit diesem Schritt zur Staatsfinanzierung des 
privaten Minderheitenschulwesens. Die Bundesrepublik ist einer der wenigen 
Staaten, der sich dazu durchgerungen hat, die oben dargestellte Argumentation 
ernst zu nehmen und die privaten Minderheitenschulen mit Zuschüssen zu 
finanzieren, die den Finanzierungssätzen staatlicher Schulen entsprechen - so 
der Fall der von privaten Trägervereinen betriebenen Schulen der dänischen 
Minderheit in Schleswig-Holstein (siehe dazu Hahn 1993, 91 f.). 
In vielen Staaten bestehen ideologische Vorbehalte (oder auch rechtliche 
Schranken) gegen eine derartige Förderung des Privatschulwesens. Öffentlich- 
rechtliche Organisationsformen werden dann nötig, am besten aus der unmittel¬ 
baren Kontrolle der zentralen nationalen Schulbehörden ausgegliederte Organi¬ 
sationsformen, denn zentrale Kultusbürokratien neigen dazu, alles Abwei¬ 
chende, und dazu gehört eben die Pflege der Minderheitensprachen, zu behin¬ 
dern, solange es irgend geht. Im Raum der ehemaligen Donaumonarchie und im 
Baltikum ist hierfür das Institut der Personalautonomie bzw. Kulturautonomie 
entwickelt worden, bei der die Minderheitenangehörigen in einer öffentlich- 
rechtlichen Personalkörperschaft organisiert werden (zur Personalautonomie 
siehe Kimminich 1985, 191 ff.; Pemthaler 1986, 55 f.; von Studnitz 1993, 24 
f.). Die internen Willensbildungsstrukturen dieser Körperschaft werden über 
50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.