Nun kann dies nicht heißen, der Staat sei völlig frei, die Bedingungen so zu
definieren, daß private Minderheitenschulen völlig ausgeschlossen werden
könnten. Die Vorgabe etwa, Unterricht dürfe generell nur in der nationalen
Amtssprache erteilt werden, wie dies einige auf nationale Homogenität fixierte
Staaten immer noch tun, mißachtet eindeutig die legitimen Belange der Minder¬
heit. Umgekehrt wird der nationale Schulgesetzgeber aber in seinen Anforde¬
rungen an Lehrplan und Schulorganisation vorschreiben dürfen, daß zwingend
die nationale Amtssprache zu lehren sei, wohl auch, daß zumindest ein Teil des
Unterrichts in der nationalen Amtssprache zu erteilen sei.
Das in der Praxis schwierigste Problem minderheitenspezifischer Privatschul¬
systeme wurde dabei noch gar nicht erwähnt: Der Betrieb von Privatschulen
kostet Geld, im Zweifel sogar sehr viel Geld. Nur die wenigsten Minderheiten
werden von sich aus über die Ressourcen verfügen, ein ausgebautes eigenes
Schulwesen selbst zu finanzieren. Gerechtigkeitserwägungen legen dann schnell
die Forderung nach staatlicher Finanzierung, und sei es nur partieller Subven¬
tionierung, eines minderheitenspezifischen Schulsystems nahe. Die Minderheit
wird sich darauf berufen, sie trage mit ihrem Steueraufkommen zur allgemei¬
nen Finanzierung des Bildungswesens bei, dann müsse ihr auch aus dem allge¬
meinen Mittelaufkommen ein angemessenes Schulwesen finanziert werden. An¬
gemessen aber sei auf Dauer nur ein Schulsystem, das die Sprache der Minder¬
heiten zum Lehrgegenstand wie partiell auch zum Lehrmedium macht (zum
Problem der staatlichen Finanzierung von Privatschulen vgl. Marauhn 1994,
423 ff.).
Die Staaten tun sich schwer mit diesem Schritt zur Staatsfinanzierung des
privaten Minderheitenschulwesens. Die Bundesrepublik ist einer der wenigen
Staaten, der sich dazu durchgerungen hat, die oben dargestellte Argumentation
ernst zu nehmen und die privaten Minderheitenschulen mit Zuschüssen zu
finanzieren, die den Finanzierungssätzen staatlicher Schulen entsprechen - so
der Fall der von privaten Trägervereinen betriebenen Schulen der dänischen
Minderheit in Schleswig-Holstein (siehe dazu Hahn 1993, 91 f.).
In vielen Staaten bestehen ideologische Vorbehalte (oder auch rechtliche
Schranken) gegen eine derartige Förderung des Privatschulwesens. Öffentlich-
rechtliche Organisationsformen werden dann nötig, am besten aus der unmittel¬
baren Kontrolle der zentralen nationalen Schulbehörden ausgegliederte Organi¬
sationsformen, denn zentrale Kultusbürokratien neigen dazu, alles Abwei¬
chende, und dazu gehört eben die Pflege der Minderheitensprachen, zu behin¬
dern, solange es irgend geht. Im Raum der ehemaligen Donaumonarchie und im
Baltikum ist hierfür das Institut der Personalautonomie bzw. Kulturautonomie
entwickelt worden, bei der die Minderheitenangehörigen in einer öffentlich-
rechtlichen Personalkörperschaft organisiert werden (zur Personalautonomie
siehe Kimminich 1985, 191 ff.; Pemthaler 1986, 55 f.; von Studnitz 1993, 24
f.). Die internen Willensbildungsstrukturen dieser Körperschaft werden über
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