Full text : Sprachenpolitik in Grenzregionen

minierungsverbot  allein  das  Problem  nicht  lösen  (Capotorti  1991,  602).  Im  Gegenteil:
  Das  Betonen  der  strikten  Gleichbehandlung  leistete  Politiken  zwangsweiser
  Assimilierung  untergründig  eher  Vorschub.  Diese  Erkenntnis  fand  zwar
schon  Mitte  der  sechziger  Jahre  Eingang  in  Art.27  des  von  den  Vereinten  Nationen
  erarbeiteten  Internationalen  Paktes  über  bürgerliche  und  politische
Rechte  (siehe  dazu  Hailbronner  1989,  80  ff.;  Thomberry  1991,  141  ff.).  Der
Text  des  Abkommens  blieb  jedoch  lange  Zeit  toter  Buchstabe.  Es  bedurfte  erst
des  fundamentalen  politischen  Umbruches  in  Europa,  bis  die  Einsicht  in  die
immense  politische  Bedeutung  der  Minderheitenfragen  auch  tatsächlich  die
Staatenpraxis  zu  durchdringen  begann.  Zu  Anfang  der  neunziger  Jahre  war  es
dann  aber  soweit:  Die  Ideen  des  Minderheitenschutzes  erlebten  eine  umfassende
Renaissance.  Die  KSZE-Dokumente  der  Umbruchzeit,  vor  allem  die  Dokumente
  von  Kopenhagen  von  1990  und  der  Genfer  Experten-Konferenz  von
1991  sowie  die  Charta  von  Paris,  beschworen  wortreich  den  sprachlich-kulturellen
  Reichtum  Europas  als  zu  bewahrendes  Erbe  und  forderten  weitgehende
Maßnahmen  zum  Schutz  regionaler  Minderheiten  (Dalton  1994,  99  ff.;  Kroissenbrunner
  1994,  98  ff.;  Heraclides  1992,  5  ff.;  Tabory  1992,  187  ff.;  Hofmann
  1992,  14  ff.;  Schlager  1991,  221  ff.).
Die  erwähnten  KSZE-Dokumente,  die  man  auch  heute  noch  als  die  grundlegenden
  Bezugspunkte  der  Bemühungen  um  verbesserten  Minderheitenschutz
bezeichnen  könnte,  hatten  nur  einen  grundlegenden  Fehler:  Sie  waren  rein  politische
  Dokumente,  ohne  rechtliche  Verbindlichkeit.  Es  war  dann  vor  allem  der
Europarat,  der  sich  um  die  Erarbeitung  rechtsverbindlicher  völkerrechtlicher
Abkommenstexte  zum  Minderheitenschutz  bemühte  (Blumenwitz  1992,  55  ff.;
Hillgruber/Jestaedt  1993,  91  ff.;  Wille  1994,  26  ff.;  Klebes  1994,  176  ff.;
Schumann  1994,  87  ff.).  Die  sogen.  ,Venedig-Kommission4,  eine  juristische
Expertengruppe  zur  Begleitung  der  rechtsstaatlichen  Reformen  in  Ostmittelund
  Osteuropa,  wurde  mit  der  Ausarbeitung  des  Entwurfes  einer  Minderheitenschutzkonvention
  betraut.  Das  Ergebnis,  der  Entwurf  der  „European  Convention
  for  the  Protection  of  Minorities“  von  1991,  war  das  weitreichendste  und
beste,  was  zu  diesem  Thema  bisher  vorgelegt  worden  ist.  Er  versuchte  sich  an
einer  -  wenn  auch  eher  restriktiven  -  abstrakten  Definition  des  Begriffes
„Minderheit“,  enthielt  weitgehende  und  zum  Teil  erstaunlich  präzise  Gewährleistungen
  einzelner  Rechte  und  sah  -  das  war  aus  völkerrechtlicher  Sicht  mit
das  Entscheidende  -  ein  effektives  System  der  Überwachung  und  Durchsetzung
durch  eigene  Konventionsorgane  vor  (Malinverni  1991,  157  ff.;  Hofmann
1992,  18  ff.).
Es  wurde  schnell  deutlich,  daß  das  wichtigen  Staaten  viel  zu  weit  ging.  Dem
Entwurf  wurde  vorgeworfen,  er  enthalte  Ansätze  von  Kollektivrechten  für
Minderheitengruppen  -  ein  Anathema  für  viele  Staaten;  weiters  wurde  ihm  entgegengehalten,
  die  Bestimmungen  seien  zu  detailliert  und  daher  unpraktikabel,
vor  allem  aber  -  und  das  markiert  den  eigentlichen  Stein  des  Anstoßes,  wenn
auch  nur  in  der  Richtung,  nicht  im  Argument  -  das  eigene  Überwachungssy¬41


            
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