Full text: Sprachenpolitik in Grenzregionen

deutsch-slowenische Mischgebiet erstreckt sich vom Gailtal östlich von Herma¬ 
gor über das Rosental südlich von Klagenfurt und das Jauntal um Völkermarkt 
bis Lavamünd an der Landes- und Staatsgrenze im Osten. Bis um 1918 und 
damit bis zum Ende des Ersten Weltkrieges und der österreichisch-ungarischen 
Monarchie reichte es nördlich noch bis über den Wörthersee und bis ins Zoll¬ 
feld südlich von St. Veit an der Glan. Aber schon damals gab es ebenso wie 
heute bei gemischtsprachiger Siedlung Ortschaften mit überwiegend der einen 
oder der anderen Sprachgruppe. So entstand bei den Friedensverhandlungen die 
Frage, ob das gemischtsprachige Gebiet im Rahmen der Nachfolgestaaten der 
österreich-ungarischen Monarchie bei Österreich bleiben oder zum neu gegrün¬ 
deten Jugoslawien und dessen Teilrepublik Slowenien kommen soll, und beide 
Staaten erhoben ihre Ansprüche. Die dadurch ausgelöste bewaffnete Interven¬ 
tion Jugoslawiens mit wechselndem militärischen Verlauf führte schließlich zur 
politischen Lösung des Kärntner Abwehrkampfes mit einer am 10. Oktober 
1920 abgehaltenen Volksabstimmung im mehrheitlich slowenischsprachigen 
Gebiet als Zone A, bei der sich 59% für einen Verbleib bei Österreich ausspra- 
chen. Dies hinderte jedoch Jugoslawien nicht, seine Gebietsansprüche auch nach 
dem Zweiten Weltkrieg bis 1949 zu wiederholen. Doch der Widerstand der 
Westmächte und die Unterstützung der Sowjetunion führten schließlich zur 
Aufnahme des obgenannten Artikels 7 in den österreichischen Staatsvertrag von 
1955 mit der Zusicherung von bestimmten Rechten nicht nur an die Slowenen 
in Kärnten, sondern auch an die Kroaten im Burgenland. Diese Auseinanderset¬ 
zungen, denen sich mehrfach jugoslawische Vorwürfe einer Vorenthaltung von 
Rechten und diplomatische Interventionen anschlossen,11 sowie die Verfolgung 
der Slowenen während der nationalsozialistischen Zeit aber belasteten lange die 
Beziehungen zwischen der deutschen Mehrheit und der slowenischen Volks¬ 
gruppe, und erst im letzten Jahrzehnt stellen sich allmählich Beruhigung und 
Eintracht ein. 
Hier anzuschließen ist das Problem zweisprachiger Ortstafeln zur Kennzeich¬ 
nung des Siedlungsraumes einer Volksgruppe. Ihre Aufstellung ist zwar in Ar¬ 
tikel 7 des Staatsvertrages von 1955 vorgesehen und im Volksgruppengesetz 
von 1976 für Gebiete mit mindestens 25% einer Volksgruppenbevölkerung 
festgelegt, doch machen davon lediglich die Slowenen Gebrauch. Sieht die 
Verordnung von 1977 (BGBl. Nr. 308/1977) 91 Ortschaften vor, so befinden 
sich solche derzeit in rund 60 Ortschaften, während die Volksgruppen Vertreter 
die Errichtung von über 800 Ortstafeln in sämtlichen Gemeinden fordern. Diese 
Diskrepanz resultiert aus dem Widerspruch zwischen der Verordnung, die alle 
in Betracht kommenden Ortsteile einer Gemeinde vorsieht, während die Stra¬ 
ßenverkehrsordnung von 1960 (§ 53 Z. 17) solche ausschließlich nach straßen¬ 
polizeilichen Erfordernissen für verbautes Gebiet zuläßt.12 Hier sei aber auch 
an die psychologischen Implikationen einer solchen Gebietskennzeichnung be¬ 
11 Vgl. Anm. 7 und zum Teil auch Fischer 1980. 
12 Vgl. Grundlagenbericht 1991, S. 36. 
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