frevel25; auffälligerweise fehlen jedoch solche Regelungen in der (fränkischen)
Lex Ribuaria und der Lex Salica.
Urkundlich werden markierte Grenzen ebenfalls früh bezeugt, vor allem durch
Childeberts I. Diplom vom 20.1.528, in dem für Charilephus und seine mön¬
chischen Mitbrüder eine Fiskallandschenkung im Casa Caiani (dem späteren
Saint-Calais in Maine) in ihren Grenzen beschrieben wird26: Die Abgrenzung
folgt im allgemeinen Flüssen, Bächen, auch Berggipfeln, Tälern und Siedlungen,
nennt dabei aber zusätzlich und mehrfach cruces in arbore und aufgerichtete
Steine (lapides fixi) als künstliche Markierungen. Offensichtlich sind sie auf
königliche Weisung erst zum Zweck der Abgrenzung der Schenkung vom
verbleibenden Fiskalland vorgenommen worden. Ähnliche Markierungsformen
sind in der Folge bezeugt, auch aus der Karolingerzeit. Dabei dominiert keines¬
wegs der offene Mark-Begriff, vielmehr hat beispielsweise Reinhard Bauer 1988
für die ältesten Grenzbeschreibungen in Bayern feststellen können, daß die
Kennzeichnung marca (commarca) in strittigen Grenzgebieten verwendet wird,
"nicht aber bei unstrittigen Besitzeinweisungen"27. Für letztere sind hinreichend
auch sonst Markierungen und gerade auch Steinzeichen belegt, so daß die von
Ammianus Marcellinus erwähnte Grenze zwischen Römern und Burgunden, die
durch terminales lapides abgesteckt sei, aus frühmittelalterlicher Rückschau
keineswegs mehr isoliert steht. Auch aus diesem Grunde verdient er stärkere
Beachtung!
Eindeutig lineare Vorstellungen sind dann in einem (freilich singulären) St.
Galler Urkundenbeleg von 890 zu erkennen, wenn die Mitte des Hochrheins als
Grenzlinie angesehen wird, die Grenze zwischen zwei Grafschaften in medium
gurgitem Rheni et inde usque ad lacum Podamicum verlaufe28. Nahezu zeitgleich
ist ein angelsächsisches Zeugnis. Als die Könige Alfred der Große und Guthrum
vermutlich 886 einen Frieden schlossen, wurden zuallererst die Grenzen ver¬
traglich geregelt: "Erstens betreffend unsere Landesgrenzen (/Erest ymb ure
landgemcera): aufwärts an der Themse und dann aufwärts an der Lea und entlang
der Lea bis zu ihrer Quelle, dann in gerader Richtung (öonne on gerihte) nach
Bedford, dann aufwärts an der Ouse bis zur Watlingstraße"29.
25 Leges Alamannorum, ed. K. A. Eckhardt: MGH Leg. Sect. I, Bd. V,1 (Hannover 1966); Edictum
Theoderici, ed. F. Bluhme: MGH LL V (Hannover 1868), S.145ff.; Leges Burgundionum, ed. L. v.
Salis: MGH Leg. Sect. I, Bd. 11,1 (Hannover 1892).
26 MGH, Diplomatum Imperii, Bd. 1 (Hannover 1872), Nr. 2 (S.3ff.) - (Chartularüberlieferung).
27
Reinhard Bauer, Die ältesten Grenzbeschreibungen in Bayern und ihre Aussagen filr Namenkunde
und Geschichte (Die Flurnamen Bayerns, Heft 8) München 1988, S.247.
28 H. Wartmann (Hg.), Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen, Bd. II (Zürich 1866), Nr. 680.
29 Die Gesetze der Angelsachsen, hg. von F. Liebermann, Bd. 1 (1903, ND 1960), S.126f. Vgl. Peter
Classen (Hg.), Politische Verträge des frühen Mittelalters (Histor. Texte Mittelalter 3, 1966), Nr. 27,
S.77.
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