1988 entschiedene Fall macht nicht nur auf die Tatsache der Existenz zahlreicher
rechtlicher Streitfälle über den Grenzverlauf aufmerksam, sondern auch auf den
Umstand, daß selbst eine vertragliche Festlegung der Grenzlinie vergeblich sein
kann, wenn spätere Einflüsse von Krieg, Besatzung oder Klima die konkreten
Grenzmarkierungen vernichtet und die Rekonstruktion nach der Aktenlage
notwendig wird. Hier ging es um den Standort des im Vertrag vom 1. Okt. 1906
zwischen der Türkei und Ägypten u. a. benannten Grenzpfeiler "Nr. 91", auf den
sich Ägypten berief, während Israel einen 284 m entfernt plazierten "Parker pillar"
für maßgeblich hielt16. Dieser Fall belegt gleichzeitig die Notwendigkeit exakter
kartographischer Beschreibung des Grenzverlaufes und die Klärung anderer
technischer Gesichtspunkte, wie etwa die Maßgeblichkeit der Sprache, in der der
jeweilige Grenzverlauf beschrieben wird.
V.
Zur Bedeutung des Grenzverlaufes zu Lande ist eine Zwischenbemerkung einzu¬
schieben. Denn diese Bedeutung entwickelte sich in dem Maße, in dem das Terri¬
torium selbst zu einem Essentiale der Staatlichkeit wurde. Es war die Entwicklung
zum Territorialstaat, die ein verändertes Grenzverständnis auch im rechtlichen
Sinne herbeiführte, wenn auch mit regional nicht unerheblichen Verzögerungen.
In dem Maße, in dem sich der Staat nicht mehr i. e. L. durch persönliche
Bindungen, durch eine dynastische Herrschaft und entsprechende
Kennzeichnungen identifizierte, wuchs die Bedeutung des Staatsterritoriums als
das Leben des Staates bestimmender Faktor17. Auch hierin zeigt sich die oben
angemerkte Nähe von Grenze und Staat, so daß mit der Änderung des
Verständnisses vom Staat auch das rechtliche Grenzverständnis einem
tiefgreifenden Wandel unterlag. Wohl konnte in einzelnen Regionen Europas
noch längere Zeit der dynastisch bestimmte Personenverband überdauern, doch
war mit der Entwicklung des Territorialstaates eine entscheidende Weiche gestellt.
Aus dem Schutz eines personal fixierbaren Herrschaftsverbandes wurde so
allmählich die Verteidigung des Staatsterritoriums als äußerem Bestimmungs¬
faktor auch des auf ihm lebenden Personenverbandes.
Zur Bestimmung des rechtlichen Verständnisses der Staatsgrenze trug auch eine
andere Entwicklung erheblich bei, die seit Jean Bodin und Hugo Grotius, vor al¬
lem seit dem Westfälischen Frieden (1648) spürbar wurde: Der Staat wurde durch
die Eigenschaft seiner Souveränität gekennzeichnet18, und mit diesem auch heute
noch - wie es scheint - unentbehrlichen Charakteristikum des Staates rückte auch
16 Lapidoth, a.a.O., S. 366; Pinto, "La délimitation de la frontière entre l’Egypte et Israel dans la zone de
Taba", in: Journal du Droit International, 1989, S. 569 ff.
17
Zur Entwicklung des Territorialstaats vgl. z.B. Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. I, 2. Aufl.
1962, S. 309; Grewe, a.a.O., S. 204,374 ff
1 O
Bodin, Les six livres de la République, Paris 1583, Nachdr. 1961; dazu Quaritsch, "Bodins Souveräni¬
tät und das Völkerrecht", in: Archiv des Völkerrechts 1978, S. 257 ff; Grotius, Drei Bücher vom Recht
des Krieges und des Friedens, 1625; dazu Quaritsch, Staat und Souveränität, 1970. Kritisch zum
"herkömmlichen Grotius-Bild” Grewe, a.a.O., S. 227 ff.
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