Zum ursprünglichen Text gehörte auch der Abschnitt CXIIII, der sich mit den
Prümer Klosterbesitzungen in Geinheym, das offenbar mit dem heutigen Rheingön¬
heim zu identifizieren ist, - zusammen mit solchen in Hildensheym und Farenheym
- befaßt4. In ihm heißt es da zunächst, daß von jedem Manseninhaber ein
Mastschwein im Wert von 5 Schillingen (solidi) sowie ein Leinenhemd oder
30 Denare zu Ostern geschuldet werden5, dazu ein Hammelfrischling oder ein
Mutterschaf mit einem Lamm oder 12 Denare, 5 Hühner und 15 Eier; auch habe der
Manseninhaber dreimal den 14-Tage-Dienst (XV noctes) - und zwar einmal zu
Martini, das zweite Mal im Februar und das dritte Mal im Mai - mit Getreide(fuh-
ren) nach Cochem (ad Chuckeme) zu verrichten. Er schulde des weiteren - und auf
die Deutung der folgenden Stelle kommt es in diesem Beitrag an, weshalb dieselbe
zunächst im lateinischen Urbartext zitiert sei - palos V ad uennam, de ligna
carradas V, de minuta ////, quinta de fausgina. Anschließend heißt es, daß der
Manseninhaber drei Joch Ackerland herzurichten und aus seinem Getreide(Vorrat)
mit zwei Scheffeln Roggen zu besäen habe usw.
Was aber heißt hier - wenn schon alles sonstige leicht verständlich ist - de
fausgina? Eine lexikalische Klärung ist nicht möglich, da dieses Wort weder im
hochgeschätzten „Glossarium mediae et infimae latinitatis“ des Charles du Cange
noch in einem anderen Lexikon des Mittellateins zu finden ist und auch in den
4 I. Schwab, Prümer Urbar (wie Anm. 1) S. 252 f.; H. Beyer, Mittelrhein. UB {wie Anm. 1) S. 197. -
Die Identifizierung von Geinheym (bzw. Geginheym) mit Rheingönheim (heute: Ludwigshafen-
Rheingönheim), nicht mit Gönnheim (westl. Ludwigshafen) oder Fußgönheim {ebenfalls westl.
Ludwigshafen), findet sich bereits in den folgenden Editionen und wissenschaftlichen Arbeiten: H.
BEYER, Mittelrhein. UB I S. 788; i. Schwab, Prümer Urbar S. 266; E. Christmann, Die
Siedlungsnamen der Pfalz T. I (Veröffentlichungen der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der
Wissenschaften Bd. 29), Speyer 1952/53, S. 495; M. Dolch und A. Greule, Historisches
Siedlungsnamenbuch der Pfalz, Speyer 1991, S. 387 f.; K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben
im Mittelalter Bd. II, Leipzig 1885, ND Aalen 1960, S. 134; Ch.-E. Perrin, Recherches sur la
seigneurie rurale en Lorraine d’après les plus anciens censiers (IXe-XIIe siècle), Paris 1935, S. 49
Anm. 2; L. Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft und Klosterherrschaft im 9. Jahrhundert, Studien
zur Sozialstruktur der familia der Abtei Prüm (VSWG Beiheft 66), Wiesbaden 1978, Register S. 437.
- Dessen ungeachtet möchte W. SELZER, Fußgönheim. Topographie - Ersterwähnung - Ortsname, in:
Ortsgeschichte der Gemeinde Fußgönheim Bd. 1 (hrsg. von der Gemeinde Fußgönheim), Fußgönheim
1993, S. 209, 211 f., 214 ff., eine Identifizierung von Geinheym mit Rheingönheim „ohne jede weitere
Diskussion“ ausschließen, da dieses unterhalb der 95m-Höhenlinie im „normalen Rheinüberschwem¬
mungsgebiet“ liegt und somit früher stets hochwassergefährdet gewesen wäre, weshalb man dort nicht
gesiedelt haben werde. Dieses Argument trägt aber nicht, denn dann dürfte es auch die in gleicher
Höhenlage befindlichen Orte Altrip und Neckarau {heute: Mannheim-Neckarau), die ausführlich im
Prümer Urbar behandelt werden, nicht gegeben haben. Für Rheingönheim sprechen bei der
Identifizierung indessen die Bestimmungen dieses Kapitels CXIIII, daß der Abgabenpflichtige sein
ausgedroschenes Getreide mittit in navi, daß VI salmones (Lachse), die man ja nur im Rhein bzw.
einem Rheinarm fangen konnte, zu den wahlweisen Abgaben gehörten und daß man 5 Pfähle für das
Stauwehr zu liefern hatte, das nur an einem größeren Gewässer, d. h. am Rhein bzw. einem Rheinarm,
liegen konnte. Auch fügt sich dazu, daß jeder zwei Zäune von drei Ruten Länge - einen in Altrip , den
anderen in Geinheym, was wiederum für das zu Altrip benachbarte Rheingönheim spricht - zu liefern
habe. - Zu den abgegangenen Orten Hildensheym und Farenheym vgl. I. Schwab, a.a.O. S. 128
Anm. 489, 265 f.
5 Ein Schilling (solidus) = 12 Denare.
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