Johannes Donner (1451-1484) aufgezeichnet worden, 18 unter Abt Wilhelm Henn
(1700-1727)7.
Daraus darf man - zunächst noch mit der nötigen Vorsicht gewiß, solange nur die
normative Ebene in den Blick kommt - schließen, daß man es in der Klosterherr¬
schaft St. Matthias mit einer bemerkenswerten Kontinuität des Rechts zu tun hat,
andernfalls wäre schwer zu erklären, weshalb man Weistümer noch im 18.
Jahrhundert mit derartiger Sorgfalt durch erneute Niederschrift sicherte. Der
Kontinuitätsverdacht wird bestätigt durch die Beobachtung, daß das Weistumsrecht
lokales Recht geblieben ist, also keinerlei Vereinheitlichungen und Verschmelzun¬
gen stattgefunden haben. Ein für alle Höfe des Klosters verbindliches Recht hat es
nicht gegeben. Bekräftigend ergibt die inhaltliche Analyse, daß sich der materiale
Gehalt der Weistümer für einen Hof nicht nennenswert ändert8.
Diesen archaisierenden Grundzug muß man nicht notwendigerweise auf die
Gattung Weistum selbst zurückführen, denn es wurden seit der Mitte des 17.
Jahrhunderts durchaus Zusätze in die Hofrechte eingearbeitet, allerdings in einem
sehr bescheidenen Umfang9. Mehrheitlich handelt es sich um detailliertere Ausfüh¬
rungsbestimmungen zu Rechtsmaterien, die in den Weistümern ohnehin bereits
geregelt worden waren. Nur ein ganz geringer Teil kann als wirklich neue
Rechtssetzung oder Rechtsschöpfung gelten. Die Weistümer von Krettnach-Ober¬
mennig beispielsweise enthalten lediglich einige feuerpolizeiliche Bestimmungen,
die übrigen Gebote und Verbote dienen etwa der Bekämpfung von Raupen (zum
Schutz der Bäume) oder des Unfugs, nach Gänsen mit Steinen zu werfen.
Die kontinuierliche und fleißige Niederschrift der Weistümer und die kleinen
polizeilichen Hinzufügungen lassen gleichermaßen vermuten, daß es sich beim
Weistumsrecht nicht allein um papierene Normen handelte, denen jeder Realitäts¬
gehalt abgegangen wäre. Eine Bestätigung und wünschenswerte Klärung findet
diese Vermutung in den Rügen10. Von Gewicht ist vor allem der zeitliche Rahmen,
in dem das Rügen praktiziert wird. Es reicht bis in die Zeit der Französischen
Revolution.
Man wird diesen Tatbestand als bemerkenswert herausheben müssen, weil es nicht
zu den gesicherten Besitzständen der Geschichtswissenschaft gehört, daß Weis¬
tumsrecht nicht nur über das Mittelalter hinaus, sondern bis an die Schwelle der
Moderne praktisch zur Anwendung gekommen ist.
Jahr für Jahr wurden von Schöffen und Gehöfern, ganz dem in den Weistümern
vorgesehenen Verfahren entsprechend, Rechtsübertretungen gerügt, mehr von den
Schöffen, die dazu vorrangig verpflichtet waren, weniger von den Gehöfern. Von
7 HlNSBERGER, St. Matthias (wie Anm. 4), S. 12. Unmittelbar nach dem Bauernkrieg unter dem
Abbatiat von Petrus Olevian (1526-1533) werden 25 Weistümer niedergeschrieben, was viel ist
angesichts der kurzen Amtszeit.
8 Vgl. dazu die in den Text verstreut eingearbeiteten Tabellen bei HlNSBERGER, St. Matthias (wie Anm.
4). - Gleicher Befund bei Eder, Saarländische Weistümer (wie Anm. 3); dort besonders die genaue
Beschreibung der Veränderungen des Tholeyer Rechts, S. 195-205.
9 HlNSBERGER, St. Matthias (wie Anm. 4), S. 197 f., 220.
10 Angesichts des großen Arbeitsaufwandes von HlNSBERGER, St. Matthias (wie Anm, 4) ausgewertet
für Krettnach-Obermennig, Pfalzem-Dilmar und Weiskirchen (ebd., S. 164-233).
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